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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2017 · Fall aus Vorarlberg

OGH 4 Ob 258/16v

Worum es ging: Ist ein Verhalten erlaubt, nur weil es vor Gericht geschieht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ein Verhalten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt einer Verfahrenshandlung gekleidet wird. Bei der Prüfung gilt derselbe Maßstab wie sonst. Unzulässige Verfahrenshandlungen setzen allerdings das Bewusstsein voraus, dass der eigene Standpunkt unrichtig ist.

Besteht zwischen Ihnen weder ein Vertrag noch eine Vertragsanbahnung, ist die bloß fahrlässige Zufügung eines reinen Vermögensschadens nicht rechtswidrig. Ersatz können Sie dafür grundsätzlich nicht verlangen.

Wirft jemand dem anderen vor, ein Recht nur zum Schaden des Gegners ausgeübt zu haben, muss er das auch beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der diesen Vorwurf erhebt.

Auch wenn Sie den Arbeitsplatz selbst verschuldet verloren haben, müssen Sie nur alles unternehmen, was nach Ihren persönlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktlage sinnvoll ist, um wieder ähnlich zu verdienen. Dass Sie den Verlust selbst verursacht haben, bleibt ohne Folgen. Anders ist es nur, wenn Ihnen nachgewiesen wird, dass Sie den Verlust bewusst herbeigeführt haben, um den Unterhalt zu umgehen.

Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie darlegen, dass und wie Sie nach Kräften zum Unterhalt beigetragen haben. Sind Sie arbeitslos und beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet, wird für diese Zeit ein erzielbares Einkommen angenommen. Der Unterhalt wird dann von diesem gedachten Betrag berechnet.

Nur unter besonderen Voraussetzungen. Die Belastung mit Beiträgen zur Rücklage ist ein reiner Geldschaden. Dafür haftet ein anderer nur, wenn sich die Rechtswidrigkeit aus einer verletzten Vertragspflicht, aus einem Eingriff in absolute Rechte oder aus der Übertretung eines Schutzgesetzes ergibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

32 Absätze, 9.661 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

4Ob258/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI (FH) H***** G*****, vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagte Partei I***** G*****, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 6.690 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 29. September 2016, GZ 2 R 253/16w-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 10. August 2016, GZ 4 C 870/15y-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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