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Ist ein Verhalten erlaubt, nur weil es vor Gericht geschieht?

günstig für Geschädigter betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagte, Unternehmer
Nein. Ein Verhalten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt einer Verfahrenshandlung gekleidet wird. Bei der Prüfung gilt derselbe Maßstab wie sonst. Unzulässige Verfahrenshandlungen setzen allerdings das Bewusstsein voraus, dass der eigene Standpunkt unrichtig ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.01.2017 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Die Schuldhaftigkeit eines Handelns kann nicht dadurch eine andere Beurteilung erfahren, dass sie in die Form einer Prozesshandlung gekleidet wird. Nach materiellen Regeln rechtswidriges Verhalten wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt von Verfahrenshandlungen gesetzt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022808 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Grenzen der Sorgfaltspflicht

Ob ein Verhalten rechtswidrig war, misst sich an Verhaltensgeboten, die für die konkrete Situation im Vorhinein ausformuliert sind und die erforderliche Sorgfalt bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Schädiger keine völlig unerfüllbaren Sorgfaltspflichten auferlegt werden.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

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