Ist ein Verhalten erlaubt, nur weil es vor Gericht geschieht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.01.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage der Haftung der Beklagten für die Folgen eines Konkursantrags, den deren Rechtsvertreter auf Basis ihrer (sich später als unrichtig erweisenden) Auskünfte in deren Auftrag gegen den Kläger gestellt hatte.OGH 6 Ob 156/08x, 07.08.2008
- Unzulässige Verfahrenshandlungen setzen das Bewusstsein der Unrichtigkeit des eigenen Standpunkts voraus.OGH 4 Ob 114/07d, 04.09.2007
- Die Inanspruchnahme prozessualer Möglichkeiten und Befugnisse stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, der ein ansonsten rechtswidriges Verhalten dieser Eigenschaft entkleiden könnte.OGH 10 Ob 6/05p, 08.03.2005
- Verfahrensrechtliche Handlungen werden nicht per se § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen.OGH 5 Ob 261/02x, 03.12.2002
- Bei Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen ist der auch sonst geltende materiellrechtliche Maßstab anzulegen.OGH 1 Ob 1571/95, 29.08.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022808 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 258/16v, 24.01.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob ein Verhalten rechtswidrig war, misst sich an Verhaltensgeboten, die für die konkrete Situation im Vorhinein ausformuliert sind und die erforderliche Sorgfalt bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Schädiger keine völlig unerfüllbaren Sorgfaltspflichten auferlegt werden.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.