OGH 8 ObA 3/17z
Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn mein Fall abgetreten wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet das Gericht darüber, dass Ihr Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen wird, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht bekämpfen. Nur wenn die Überweisung dem Gesetz so stark widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses verfehlt wird, ist eine Anfechtung möglich.
Ja. Gegen die Überweisung an ein anderes Gericht gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel. Wurde die Überweisung aber ausdrücklich gegen das Gesetz ausgesprochen, etwa ohne Antrag des Klägers, können Sie dagegen doch vorgehen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bestätigt das Rekursgericht, dass Ihr Antrag auf Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens zurückgewiesen wird, gilt die Ausnahme von der sonst geltenden Sperre für bestätigende Entscheidungen. Das gilt auch dann, wenn die Gerichte annehmen, ein gerichtlicher Vergleich habe das Verfahren bereits beendet.
Wird die Fortsetzung eines Verfahrens verweigert, ist das nur dann wie eine Zurückweisung der Klage zu behandeln, wenn Ihnen damit zugleich die Entscheidung in der Sache verweigert wird. Steht bereits fest, dass das Verfahren durch eine Entscheidung oder einen Vergleich beendet wurde, gelten die erleichterten Rechtsmittelmöglichkeiten nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 28.11.2016, 7 Ra 92/16z-20
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 11a ZPO § 190 ZPO § 510 ZPO § 526 ZPO § 528
Entscheidungstext
29 Absätze, 4.755 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2017
Geschäftszahl
8ObA3/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch die Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 4.621,36 EUR brutto sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2016, GZ 7 Ra 92/16z-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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