Kann ich eine Überweisung bekämpfen, die klar gegen das Gesetz verstößt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 27.01.2017 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Gericht fasst, obwohl die Durchführung eines Verfahrens nach § 37 Abs 3 ASGG geboten gewesen wäre, einen Überweisungsbeschluss. Die Frage, ob in dieser Konstellation trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO eine Anfechtung der Überweisung in Betracht gekommen wäre, wird offen gelassen.OGH 6 Ob 254/12i, 31.01.2013
- Hier: Der Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits durch die Klagebeantwortung und einen weiteren Schriftsatz in den Rechtsstreit eingelassen hatte.OGH 2 Ob 14/11i, 17.02.2011
- Mangelt es schon an einer rechtswirksamen Unzuständigkeitseinrede, kann eine ‑ wenngleich über Antrag der klagenden Partei erfolgte ‑ Überweisung der Klage gemäß § 261 Abs 6 ZPO nicht stattfinden, weil der Ausspruch der Unzuständigkeit für eine solche Überweisung Voraussetzung ist. In einem solchen Fall besteht daher der Rechtsmittelausschluss ebenfalls nicht.OGH 2 Ob 14/11i, 17.02.2011
- Hier: Derartige Verstöße wurden nicht geltend gemacht.OGH 7 Ob 100/08v, 28.05.2008
- Die Beachtung des von der klagenden Partei zwar nicht mehr in der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede, aber noch vor der Beschlussfassung des Erstgerichtes über diese Einrede gestellten schriftlichen Überweisungsantrages durch das Erstgericht widerspricht nicht derart den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird.OGH 10 Ob 59/03d, 10.02.2004
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- Hier: Überweisung aufgrund einer Einrede der prorogablen Unzuständigkeit in einem Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil.OGH 1 Ob 136/98a, 09.06.1998
- Der Rechtsmittelausschluss ist nur dann sinnvoll und seiner Zielsetzung entsprechend, wenn die Frage der Zuständigkeit endgültig erledigt werden kann, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht (8 Ob 607/91).OGH 8 Ob 2237/96w, 16.01.1997
- Oder wenn die Überweisung keine gesetzliche Grundlage hat.OGH 4 Ob 575/95, 10.10.1996
- Der Fall, dass der Überweisungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt wurde, ist dem Fehlen des Überweisungsantrages gleichzuhalten.OGH 4 Ob 1639/95, 10.10.1995
- Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmsweise dennoch zulässigen Rechtsmittels kann nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefasst werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären (vgl die bei Simotta, JBl 1988,366 f angeführten Fälle). Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor, wenn nur fraglich ist, ob in einem bestimmten Verfahrensstadium dem Überweisungsantrag noch stattgegeben werden durfte (Auseinandersetzung mit der insoweit gegenteiligen Entscheidung 6 Ob 516/85).OGH 8 Ob 607/91, 16.01.1992
- Ein Rechtsmittel in dem ein Verstoß des Erstgerichtes gegen die bindende Wirkung einer bereits vor der Überweisung erfolgten, nicht angefochtenen Zurückweisung gerügt wird, unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO.OGH 7 Ob 615/84, 13.09.1984
- Oder zumindest ohne amtswegige Erörterung der Zuständigkeitsfrage durch das Gericht.OGH 4 Ob 530/81, 07.04.1981
- Also insbesondere bei einer Überweisung ohne entsprechenden Antrag des Klägers.OGH 4 Ob 302/80, 15.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039863 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 42.
- OGH 8 ObA 3/17z, 27.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 37 · Unrichtige Gerichtsbesetzung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 261
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde Ihre Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und beantragen Sie neben dem Rechtsmittel hilfsweise, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen, bleibt Ihr weiteres Rechtsmittel zulässig. Bis 2021 sah der Rechtssatz das umgekehrt: Der gleichzeitige Überweisungsantrag machte das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
Wenn Sie darauf bestehen wollen, dass das angerufene Gericht zuständig ist, dürfen Sie keinen Antrag auf Überweisung stellen. Mit einem solchen Antrag nehmen Sie die Entscheidung im Vorhinein an und verlieren jedes Rechtsmittel dagegen.