OGH 6 Ob 210/16z
Worum es ging: Zählt die Überschrift eines Vertragspunkts für meine Rechte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Was Sie schulden und was Ihnen zusteht, ergibt sich aus dem Text des Vertrags und nicht aus den Überschriften einzelner Punkte. Diese gehören nicht zum Vertragstext und werden nur herangezogen, wenn der Text selbst nicht eindeutig ist.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Ob ein Unternehmer Sie über einen erkennbaren Umstand hätte warnen müssen und ob das Unterbleiben der Warnung ein Verschulden ist, hängt ganz vom einzelnen Fall ab. Eine solche Frage hat keine allgemeine Bedeutung und trägt daher regelmäßig kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.08.2016, 1 R 104/16b-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.212 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2017
Geschäftszahl
6Ob210/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Kall, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 60.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. August 2016, GZ 1 R 104/16b-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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