Kann ich zum Höchstgericht gehen, wenn die Warnung fehlte?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz.OGH 1 Ob 56/17t, 26.04.2017
- Der Frage, wann und unter welchen Umständen eine Konvertierung des Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, es sei denn, dem Berufungsgericht ist eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen (6 Ob 275/05t).OGH 6 Ob 128/14p, 17.09.2014
- Ob eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung vorliegt, ist wegen der Kasuistik der Fallgestaltung grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.OGH 7 Ob 82/14f, 04.06.2014
- Der Umfang der Warnpflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 6 Ob 23/09i, 26.03.2009
- Der Umfang der Warnpflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 1 Ob 137/04k, 25.06.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116074 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 30.
- OGH 9 Ob 126/25g, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 146/24i, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 34/23w, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 33/21k, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 64/18d, 30.10.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 60/17k, 26.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 210/16z, 30.01.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Ein genereller Verzicht auf Ersatzansprüche im Voraus wird als anstößig empfunden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine so weit gehende Abweichung von den gesetzlichen Regeln nicht hingenommen. Im Zweifel gilt sie nicht als vereinbart oder wird eng ausgelegt.