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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2017 · Fall aus Vorarlberg

OGH 1 Ob 16/17k

Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn der Auftraggeber meine Arbeit verzögert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Verzögert sich Beginn, Durchführung oder Ende Ihrer Arbeit allein aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, steht Ihnen für den Zeitverlust eine angemessene Entschädigung zu. Sie richtet sich nach der Größe des Zeitverlusts und nach dem Entgelt für das Werk, wobei der Auslagenersatz herausgerechnet wird. Was in der frei gewordenen Zeit anderweitig verdient oder absichtlich nicht verdient wurde, ist abzuziehen.

Nein. Es genügt, dass die Umstände, die das Werk verhindern, aus dem Bereich des Auftraggebers stammen; ein Verschulden ist nicht nötig. Auch eine Abbestellung zählt dazu. Beruhen diese Umstände allerdings auf einem schuldhaften Verhalten des Unternehmers, gelten sie nicht als Umstände auf Seite des Auftraggebers.

Ja. Nur eine konkrete, deutliche Verhaltensregel kann Ihnen im Schadenersatz besonders helfen. Sie muss das gebotene und verbotene Verhalten genau umschreiben und erkennen lassen, dass sie bestimmte Interessen schützen soll. Ganz allgemein gehaltene Bestimmungen genügen dafür nicht.

Nein. Das Gesetz knüpft besondere Folgen nur an die Verletzung einer genau umschriebenen Schutzvorschrift. Deshalb muss zwischen solchen Vorschriften und allgemein gehaltenen Verhaltensgeboten unterschieden werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168 ABGB § 1311 ZPO Art. 41

Entscheidungstext

29 Absätze, 17.068 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2017

Geschäftszahl

1Ob16/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M ***** OG, *****, vertreten durch Dr. Manuela Schipflinger-Klocker, Rechtsanwältin in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Fachgruppe ***** Wirtschaftskammer *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, wegen 8.038 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 28. Juli 2016, GZ 2 R 198/16g-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 20. Mai 2016, GZ 20 C 21/16v-8, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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