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Bekomme ich Geld, wenn der Auftraggeber meine Arbeit verzögert?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Handwerker, Bauherren, Auftraggeber
Ja. Verzögert sich Beginn, Durchführung oder Ende Ihrer Arbeit allein aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, steht Ihnen für den Zeitverlust eine angemessene Entschädigung zu. Sie richtet sich nach der Größe des Zeitverlusts und nach dem Entgelt für das Werk, wobei der Auslagenersatz herausgerechnet wird. Was in der frei gewordenen Zeit anderweitig verdient oder absichtlich nicht verdient wurde, ist abzuziehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.02.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Soweit Beginn, Durchführung oder Beendigung des Werkes allein durch Umstände auf der Seite des Bestellers verzögert und infolgedessen der Unternehmer durch Zeitverlust verkürzt wurde, gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wegen Verzögerung wird sich nach der Größe des Zeitverlustes und nach der Höhe des Entgeltes für das Werk und die dafür ordentlicherweise erforderliche Zeit zu richten haben, wobei aus dem Entgelt der auf den Auslagenersatz entfallende Teil auszuscheiden ist. Hat der Besteller die durch die Verzögerung freigewordene Zeit zu anderweitigem Erwerb verwendet oder solche Verwendung absichtlich unterlassen, so sind die entsprechenden Beträge in Abrechnung zu bringen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021816 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Entgelt bei nicht ausgeführtem Werk

Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.

günstig für Konsument Verjährung bei nicht ausgeführtem Werk

Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.

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