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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.02.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 3/17g

Worum es ging: Bekomme ich sofort Kosten, wenn der Rekurs erfolglos bleibt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Für das Gericht ist nur verbindlich, was die Behörde tatsächlich verfügt hat. Die Begründung eines Bescheids bindet das Gericht nicht.

Verbindlich ist für das Gericht nur das, was die Behörde im Spruch des Bescheids festgelegt hat. Beim Einkommensteuerbescheid ist das die Höhe der ermittelten Einkünfte, auch wenn sie nur geschätzt wurden. Ob einzelne Einkünfte für Ihren Anspruch zählen, beurteilt das Gericht selbst.

Mit der Zustimmung fällt das Kündigungsverbot weg, und der Arbeitgeber darf wieder kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch aber nicht von selbst. Ob die Zustimmung zu Recht erteilt wurde, dürfen die Gerichte nicht überprüfen; sie müssen die Entscheidung hinnehmen.

Die Begründetheit wird vom Gericht nicht noch einmal überprüft. Hat der Behindertenausschuss der Kündigung zugestimmt, ist der rechtskräftige Bescheid der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zugrunde zu legen.

Ja. Hat der Behindertenausschuss der Kündigung zugestimmt, prüfen die Arbeits- und Sozialgerichte im Anfechtungsverfahren die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Kündigung dennoch selbständig. Nur die vom Ausschuss vorgenommene Abwägung der Interessen dürfen sie nicht nachprüfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 32 ZPO § 52

Entscheidungstext

62 Absätze, 24.040 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Geschäftszahl

9ObA3/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** M*****, vertreten durch Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Arno R. Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert 30.800 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 2016, GZ 6 Ra 45/16h-14, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Februar 2016, GZ 25 Cga 123/15t-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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