Muss das Gericht die Einkünfte aus meinem Steuerbescheid übernehmen?
betrifft Kläger, Beklagter, Selbständige, Bezieher von Sozialleistungen
Verbindlich ist für das Gericht nur das, was die Behörde im Spruch des Bescheids festgelegt hat. Beim Einkommensteuerbescheid ist das die Höhe der ermittelten Einkünfte, auch wenn sie nur geschätzt wurden. Ob einzelne Einkünfte für Ihren Anspruch zählen, beurteilt das Gericht selbst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.01.2023 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Bindend für das Gericht ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Stadt Wien über das Ausscheiden eines Angebots in einem Vergabeverfahren.OGH 16 Ok 1/26x, 04.02.2026
- Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF).OGH 7 Ob 188/23g, 11.12.2023
- Letztlich ist es somit, Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind.OGH 10 ObS 68/18z, 13.09.2018
- Hier: zu § 8 Abs 1 KBGG.OGH 10 ObS 62/17s, 18.07.2017
- Der Spruch eines Abgabenbescheids enthält neben der Art und Höhe der Abgaben und dem Zeitpunkt deren Fälligkeit auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen – § 198 Abs 2 BAO. Zur Bemessungsgrundlage gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden, wie beispielsweise das Einkommen. Dagegen gehört die Einreihung zB eines Gewinns unter eine bestimmte Einkunftsart nicht zum Spruch, sondern zur Bescheidbegründung.OGH 10 ObS 62/17s, 18.07.2017
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die Bindung an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten.OGH 10 ObS 34/13t, 23.07.2013
- Auch wenn die Einkünfte nur auf einer Schätzung der Finanzbehörde beruhen, besteht dennoch Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheids, dass in einer bestimmten Periode bestimmte Einkünfte iSd § 2 Abs 2 EStG 1988 (hier: aus Gewerbebetrieb) erzielt wurden.OGH 10 ObS 27/13p, 25.06.2013
- Für die Gerichte ist nur das verbindlich, was die Verwaltungsbehörde im Bescheid verfügt hat, nicht aber auch dessen Begründung. Bindend ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand.OGH 1 Ob 254/06v, 23.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037051 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 5 Ob 103/22s, 26.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 103/20k, 25.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 3/17g, 28.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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