Kann ich die Kündigung anfechten, wenn der Behindertenausschuss zustimmte?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.02.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der rechtskräftige Bescheid des Landesinvalidenamtes gemäß § 8 BEinstG ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zugrundezulegen.OGH 8 ObA 272/97a, 30.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107562 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 ObA 3/17g, 28.02.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
BEinstG §8 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Hat der Behindertenausschuss der Kündigung zugestimmt, prüfen die Arbeits- und Sozialgerichte im Anfechtungsverfahren die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Kündigung dennoch selbständig. Nur die vom Ausschuss vorgenommene Abwägung der Interessen dürfen sie nicht nachprüfen.
Wurde vor Ihrer Kündigung der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam. Sie können auf Feststellung klagen, dass Ihr Dienstverhältnis aufrecht besteht. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung und Ihren Interessen an der Weiterbeschäftigung findet in diesem Verfahren nicht statt.