Prüft das Gericht meine Kündigung trotz Zustimmung des Behindertenausschusses?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, begünstigte Behinderte, Arbeitgeber, Vertragsbedienstete
Ja. Hat der Behindertenausschuss der Kündigung zugestimmt, prüfen die Arbeits- und Sozialgerichte im Anfechtungsverfahren die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Kündigung dennoch selbständig. Nur die vom Ausschuss vorgenommene Abwägung der Interessen dürfen sie nicht nachprüfen.
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 28.02.2017
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Die Arbeits‑ und Sozialgerichte haben nach Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8 Abs 2 erster Satz BEinstG in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Kündigungsanfechtungsverfahrens sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen einer Kündigung nach § 32 VBG 1948 selbständig zu prüfen, auch wenn im Zustimmungsverfahren nach § 8 Abs 2 BEinstG ein gleichartiger Kündigungsgrund bereits von der Verwaltungsbehörde bejaht und der Zustimmung zur Kündigung zu Grunde gelegt wurde. Lediglich eine Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuss vorgenommenen Interessenabwägung iSd § 8 Abs 3 und 4 BEinstG ist den Arbeits‑ und Sozialgerichten untersagt.
Die Begründetheit wird vom Gericht nicht noch einmal überprüft. Hat der Behindertenausschuss der Kündigung zugestimmt, ist der rechtskräftige Bescheid der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zugrunde zu legen.
günstig für Arbeitgeber Zustimmung zur Kündigung Behinderter
Mit der Zustimmung fällt das Kündigungsverbot weg, und der Arbeitgeber darf wieder kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch aber nicht von selbst. Ob die Zustimmung zu Recht erteilt wurde, dürfen die Gerichte nicht überprüfen; sie müssen die Entscheidung hinnehmen.