Bindet die Begründung eines Bescheids auch das Gericht?
betrifft Bürger, Antragsteller, Verfahrensparteien, Behörden
Für das Gericht ist nur verbindlich, was die Behörde tatsächlich verfügt hat. Die Begründung eines Bescheids bindet das Gericht nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 26.01.2023 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Nur das was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, ist für das Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung eines Verwaltungsbescheides.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF).OGH 7 Ob 188/23g, 11.12.2023
- Letztlich ist es somit, Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind.OGH 10 ObS 68/18z, 13.09.2018
- Hier: zu § 8 Abs 1 KBGG.OGH 10 ObS 62/17s, 18.07.2017
- Der Spruch eines Abgabenbescheids enthält neben der Art und Höhe der Abgaben und dem Zeitpunkt deren Fälligkeit auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen – § 198 Abs 2 BAO. Zur Bemessungsgrundlage gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden, wie beispielsweise das Einkommen. Dagegen gehört die Einreihung zB eines Gewinns unter eine bestimmte Einkunftsart nicht zum Spruch, sondern zur Bescheidbegründung.OGH 10 ObS 62/17s, 18.07.2017
- Die fernmündliche Auskunft eines Mitglieds der Grundverkehrskommission kann einen erforderlichen (Negativbescheid) Bescheid nicht ersetzen.OGH 5 Ob 114/15y, 19.06.2015
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- Die Bindung an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten.OGH 10 ObS 34/13t, 23.07.2013
- Auch wenn die Einkünfte nur auf einer Schätzung der Finanzbehörde beruhen, besteht dennoch Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheids, dass in einer bestimmten Periode bestimmte Einkünfte iSd § 2 Abs 2 EStG 1988 (hier: aus Gewerbebetrieb) erzielt wurden.OGH 10 ObS 27/13p, 25.06.2013
- Hier: Bescheid der Grundverkehrsbehörde.OGH 3 Ob 56/07t, 29.03.2007
- Der Zivilrichter hat den Bescheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und die Änderung der Rechtslage wie beispielsweise eine „Tatbestandswirkung" eines Gerichtsurteils zu berücksichtigen. Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und die Begründung. Hier: Nur die Rechtskraft der Baubewilligung steht verbindlich fest, nicht aber die für den Rechtsstreit über die Wegeservitut maßgebliche Frage, ob das Bauwerk der vertraglich festgelegten Bauweise „E+1" entspricht.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Auskunft eines Finanzamtes stellt keinen Verwaltungsakt dar, der für das Gericht bindend wäre.OGH 3 Ob 69/77, 22.08.1977
- Antrag gemäß § 8 InvEG 1953.OGH 1 Ob 832/51, 05.12.1951
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036948 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 36.
- OGH 5 Ob 103/22s, 26.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 112/18h, 13.12.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 48/18x, 15.05.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 46/18b, 10.04.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 145/17k, 20.11.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 3/17g, 28.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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