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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 172/16d

Worum es ging: Gelten die Regeln schon, bevor die Wohnung gebaut ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Sobald die durch das Wohnungseigentum begründete dingliche Rechtsgemeinschaft besteht, gelten die Regeln über Änderungen an den Objekten zwischen den Wohnungseigentümern. Das ist bereits vor der tatsächlichen Errichtung der Räumlichkeiten der Fall.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.691 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob172/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin V* GmbH, *, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. B* V*, 2. D* J* F* K*, 3. „D*“ * GmbH, *, die 1. und 3. Antragsgegnerinnen vertreten durch die Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1. und 3. Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2016, GZ 40 R 208/16h-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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