OGH 2 Ob 217/16z
Worum es ging: Wonach richtet sich die Höhe meines Schmerzengeldes?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.
Nein. Körperliche und seelische Schmerzen werden gemeinsam in einem Betrag abgegolten und nicht getrennt zugesprochen. Ob die seelischen Schmerzen vom Tod eines nahen Angehörigen beim selben Unfall herrühren oder von anderen Unfallursachen, macht dabei keinen Unterschied.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.
Ja, wenn Sie dadurch selbst eine seelische Erkrankung mit Krankheitswert erleiden und das Ereignis typischerweise geeignet war, einen solchen Schock auszulösen. Das kommt bei der Tötung und bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Betracht; ob Sie den Unfall miterlebt oder nur die Nachricht erhalten haben, macht keinen Unterschied. Wie nahe die Beziehung war, bestimmt die Höhe; eine bloße Freundschaft reicht nicht aus.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 27.04.2016, 2 Cg 90/13d-67
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 10.08.2016, 6 R 128/16k-71
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Geschäftszahl
2Ob217/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.
Veith und Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** A*****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, wider die beklagten Parteien 1. S***** R*****, und 2. A*****, beide vertreten durch Dr. Josef Dengg ua, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen 28.025,64 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse 7.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. August 2016, GZ 6 R 128/16k-71, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. April 2016, GZ 2 Cg 90/13d-67, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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