OGH 5 Ob 43/17k
Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Ein Abschlag vom Richtwertmietzins wegen hoher Mauerfeuchtigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Dasselbe gilt für die Frage, welcher Zuschlag für eine Grünruhelage und für die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt.
Es ist nicht zulässig, auch die kleinsten Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist eine Gesamtschau, weil der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist. Die Auflistung und Bewertung einzelner Punkte kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Feinabstimmung liegt im Ermessen des Richters.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.12.2016, 38 R 24/16k-36
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.142 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Geschäftszahl
5Ob43/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D* S*, vertreten durch Mag. Oliver Ruetz, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Antragsgegner Ing. R* G*, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2016, GZ 38 R 24/16k-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Vorlage an den Gerichtshof der Union wird zurückgewiesen.
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