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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.04.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 138/16d

Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten im Grundbuchverfahren ersetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.

Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.

Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.

Wird ein belastetes Grundstück geteilt und ein Teil einer neuen Einlage zugeschrieben, ohne dass das Wegerecht dort vermerkt wird, können Sie eine Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Das Gericht nimmt sie vor, wenn offenkundig ist oder Sie mit öffentlichen Urkunden nachweisen, dass damit nur der wirkliche Rechtsstand hergestellt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 847 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 74 GBG 1955 § 9

Entscheidungstext

35 Absätze, 11.851 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.2017

Geschäftszahl

5Ob138/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M***** F*****, wegen Berichtigung gemäß § 136 GBG in den EZ 1327 und EZ 1181, je GB *****, über den Revisionsrekurs der Einschreiter 1. I***** B*****, 2. G***** B*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. Juni 2016, AZ 1 R 94/16i, mit dem über Rekurs der Einschreiter der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 23. März 2016, NGB 133/2016 (TZ 1418/2016), bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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