Kann ich berichtigen lassen, weil der Beschluss damals falsch war?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Wohnungseigentümer, Erben
Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine derartige Rechtsänderung dar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung (als öffentliche Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde) der für den Rechtsübergang nach § 1422 ABGB maßgebenden Tatsachen der Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Abgabe der Einlösungserklärung lässt sich der für die Anwendung des § 136 GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen.OGH 5 Ob 98/24h, 30.01.2025
- Hier: Zur Frage der Löschung eines zeitlich befristeten Wiederkaufsrechts.OGH 5 Ob 218/17w, 10.04.2018
- Hier: Berichtigung hinsichtlich nicht als Zubehör eingetragener Hausgärten abgelehnt, weil sich aus der Eintragung selbst ebenso wenig wie aus den vorliegenden Urkunden ergibt, welche konkrete Gartenfläche den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör iSd § 2 Abs 3 WEG 2002 zugeordnet wurde.OGH 5 Ob 108/14i, 30.06.2014
- Hier: Konstitutive Wirkung und Beeinträchtigung bestehender bücherlicher Rechte Dritter durch die begehrte Berichtigung (vgl auch 5 Ob 164/05m).OGH 5 Ob 88/11v, 26.05.2011
- Hier: Berichtigung nach § 21 GUG.OGH 5 Ob 37/11v, 29.03.2011
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren bewirken Änderungen iSd § 136 GBG.OGH 5 Ob 190/10t, 24.01.2011
- Eine solche Berichtigung hätte nur deklarative Bedeutung.OGH 5 Ob 1/10y, 25.03.2010
- § 136 GBG ist im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen, daher bücherlich - schon ursprünglich - wirkungslosen) Eintragung nicht anzuwenden; eine solche wäre gemäß § 130 GBG von Amts wegen zu löschen.OGH 5 Ob 35/01k, 27.02.2001
- Das Neuerungsverbot umfasst unter anderem auch die im Revisionsrekurs erstmals aufgestellte Behauptung, dass die Eintragung mit dem Bewilligungsbeschluss nicht übereinstimme, und daher auch das Vorbringen, der Grundbuchstand sei deswegen gemäß § 104 GBG berichtigt worden.OGH 1 Ob 29/99t, 29.06.1999
- Etwa weil sich der Rechtstitel als unrichtig oder ungültig herausgestellt hat.OGH 5 Ob 80/99x, 13.04.1999
- Für die Berichtigung einer zwar ausdrücklich begehrten und auch so bewilligten, angeblich aber den Eintragungsgrundlagen widersprechenden Eintragungen bietet § 136 GBG keine Handhabe.OGH 5 Ob 191/98v, 15.09.1998
- § 136 GBG bezweckt lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchstandes an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage.OGH 5 Ob 191/98v, 15.09.1998
- Keine Berichtigungsmöglichkeit, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Beschluss, auf Grund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht.OGH 5 Ob 3/92, 14.07.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060992 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 48.
- OGH 5 Ob 28/25s, 30.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 81/25k, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 227/24d, 06.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 224/24p, 30.01.2025, Fall aus Vorarlberg
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- OGH 5 Ob 184/24f, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/24z, 08.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 223/22p, 04.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 123/21f, 10.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 55/21f, 27.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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