Brauche ich für die Berichtigung im Grundbuch die Grundverkehrsgenehmigung?
betrifft Grundeigentümer, Käufer, Erben
Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Eine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist. Daraus folgt, dass auch eine Einverleibung im Sinne des § 136 GBG eine Eintragung in das Grundbuch darstellt, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG 1983 zum Gegenstand hat. Damit darf auch eine solche Eintragung nur bei Vorliegen der in § 2 Abs 3 TirGVG 1983 normierten Voraussetzungen erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung (als öffentliche Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde) der für den Rechtsübergang nach § 1422 ABGB maßgebenden Tatsachen der Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Abgabe der Einlösungserklärung lässt sich der für die Anwendung des § 136 GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen.OGH 5 Ob 98/24h, 30.01.2025
- Hier: Zur Frage der Löschung eines zeitlich befristeten Wiederkaufsrechts.OGH 5 Ob 218/17w, 10.04.2018
- Einhaltung baurechtlicher Vorschriften.OGH 3 Ob 2/18t, 24.01.2018
- Hier: Berichtigung hinsichtlich nicht als Zubehör eingetragener Hausgärten abgelehnt, weil sich aus der Eintragung selbst ebenso wenig wie aus den vorliegenden Urkunden ergibt, welche konkrete Gartenfläche den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör iSd § 2 Abs 3 WEG 2002 zugeordnet wurde.OGH 5 Ob 108/14i, 30.06.2014
- Eine solche Berichtigung hätte nur deklarative Bedeutung.OGH 5 Ob 1/10y, 25.03.2010
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der Löschung kommt nur mehr deklarative Bedeutung zu.OGH 5 Ob 192/01y, 12.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079847 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 30.
- OGH 5 Ob 28/25s, 30.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 81/25k, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 227/24d, 06.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 224/24p, 30.01.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 98/24h, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 184/24f, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 126/24a, 14.11.2024
- OGH 5 Ob 16/24z, 08.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 223/22p, 04.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 122/22k, 29.08.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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