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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 9

2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung. § 9. Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Sie können Eigentum an einer Liegenschaft übertragen und dabei vereinbaren, dass es unter einer bestimmten Bedingung an Sie zurückfällt, etwa wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Diese zeitliche Beschränkung kann bei der Eintragung im Grundbuch mit einem Hinweis sichtbar gemacht werden.

Ja. Wurde ein Nutzungsrecht von vornherein befristet oder an eine Bedingung geknüpft, endet es mit Ablauf dieser Zeit von selbst. Das wirkt aber nur, wenn die Befristung im Grundbuch ersichtlich war oder Ihnen beim Erwerb sonst bekannt war oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein konnte.

Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.

Ja. Wechselt die belastete Liegenschaft den Eigentümer, ohne dass der Vorkaufsfall eintritt, bleibt Ihr im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht bestehen. Es geht als Last auf den Erwerber über, und Sie können es ausüben, wenn dieser die Sache später verkauft.

Ist unklar, ob überhaupt ein Fall vorliegt, in dem Ihr Vorkaufsrecht greift, darf das Grundbuchsgericht den neuen Eigentümer nicht eintragen. Ihr eingetragenes Vorkaufsrecht wirkt dann wie ein Verbot, die Liegenschaft zu veräußern, und das Gericht muss das von sich aus beachten. Solche Zweifelsfragen werden nicht im Grundbuchsverfahren geklärt, sondern in einem eigenen Verfahren.

Nein. Eine Vormerkung ist nur zulässig, wenn das Recht auch einverleibt werden könnte. Ein Recht, das erst in Zukunft entstehen soll, kann nicht vorgemerkt werden, um es zu sichern. Auch eine Vereinbarung der Beteiligten macht eine unzulässige Eintragung nicht möglich.

Nein. Rechte, die erst mit dem Eintritt einer Bedingung entstehen sollen, können vorher weder einverleibt noch vorgemerkt werden; dasselbe gilt für bloße Aussichten auf ein künftiges Recht. Tritt die Bedingung ein, ist das durch Urkunden nachzuweisen. Rechte, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind dagegen eintragungsfähig.

Nein. Eine bloße Aussicht auf ein künftiges Recht kann nicht eingetragen werden, auch eine Vormerkung kommt dafür nicht in Betracht. Erst wenn Sie mit Urkunden nachweisen, dass die Bedingung eingetreten ist, kann eingetragen werden. Hängt der Erwerb etwa davon ab, dass Sie zuvor Ihre Gegenleistung erbringen, müssen Sie auch das urkundlich belegen.

Nicht ohne weiteres. Wurde Ihnen im Vertrag zugleich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auferlegt, hindert das die Eintragung Ihres Eigentums nur dann, wenn ausdrücklich oder eindeutig vereinbart wurde, dass dieses Verbot gleichzeitig einzutragen ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann Ihr Eigentum allein eingetragen werden.

Nein. Ist im Grundbuch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen, hindert es jede Übertragung der Liegenschaft. Das gilt auch für einen Vergleich, den die Ehegatten bei der Aufteilung nach der Scheidung schließen. Ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten oder eine gerichtliche Entscheidung gegen ihn wird der Vergleich nicht eingetragen.

Nein. Die Verpflichtung, im Bauverfahren einer Unterschreitung des Mindestabstands zuzustimmen, ist ein aktives Tun. Eine Dienstbarkeit kann aber nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten, weshalb eine solche Vereinbarung nicht eintragungsfähig ist. Auch der Verzicht auf Einwendungen gegen das Heranbauen lässt sich nicht eintragen.

Nein. Solange beide Grundstücke derselben Person gehören, kann keine Dienstbarkeit entstehen und auch nichts eingetragen werden. Anders ist es bei Miteigentum und bei einer Eigentümerpartnerschaft im Wohnungseigentum.

Nein. Aus der Eintragung selbst muss für jeden Dritten erkennbar sein, wie weit die Verfügungsbeschränkung reicht. Ein bloßer Hinweis auf den Ehepakt genügt dafür nicht. Die Beschränkung darf außerdem nur die Hälfte der Liegenschaft erfassen, nicht die gesamte.

Nein. Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch genügt, dass das Vorkaufsrecht vereinbart wurde und dass die Parteien auch seine Eintragung vereinbart haben. Ein gesondert angegebener Rechtsgrund ist dafür nicht nötig.

Ja. Ein eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot zählt nicht zu den dinglichen Rechten; sein Inhaber kann sich daher nicht auf das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs berufen. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist deshalb auch ohne seine Zustimmung zulässig.

Ja. Auch wenn die Beschränkung zugunsten der Nacherben im Grundbuch nur als Anmerkung aufscheint, wirkt sie wie die Eintragung eines dinglichen Rechts. War sie von Anfang an ungültig, können Sie mit einer Klage dagegen vorgehen, weil damit eine Ihre Rechte verletzende Eintragung bestritten wird.

Ja. Wer ein Grundstück durch langjährigen Besitz erwirbt, wird zwar Eigentümer, das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht bleibt aber bestehen. Lasten erlöschen dadurch nur, soweit der Erwerber sie weder kannte noch kennen musste; was im Grundbuch steht, bleibt daher unberührt.

Ja. Die gesetzliche Einlösungsfrist ist nicht zwingend, Sie dürfen also eine abweichende Frist vereinbaren. Ist das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen, wirkt es auch mit dieser vereinbarten Frist gegenüber Dritten.

In diesem Fall nicht. Wurde ein Bestandrecht eingetragen, beruht das Recht aber in Wahrheit auf einem Vertrag anderer Art, ist das Grundbuch zwar unrichtig. Eine unzulässige Eintragung, die von Amts wegen zu löschen wäre, liegt aber nicht vor.

Nein. Ein Vertrag, mit dem eine Fabrik auf immerwährende Zeit stillgelegt werden soll, ist rechtsunwirksam. Er kann daher auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

Nein. Unheilbar nichtig sind nur Eintragungen, die schon ihrem Gegenstand nach nicht zulässig waren, weil das Recht der Rechtsordnung fremd ist oder seine Eintragung nirgends vorgesehen ist. Entsprachen bloß die Urkunden nicht den Formvorschriften, ist die Eintragung nicht unwirksam; solche Mängel können Sie nur mit Rekurs bekämpfen.

Vereinbarte Besitznachfolgerechte werden im Grundbuch angemerkt. Weil sie einer Nacherbschaft rechtsähnlich sind, folgt der Oberste Gerichtshof dieser Form und beschränkt nicht das eingetragene Eigentumsrecht selbst. Ihre Eintragung wird trotz Kritik in der Lehre zugelassen.

Die Eintragung verstärkt Ihr Recht: Sie können die Sache dann auch von einem Dritten herausverlangen, der sie inzwischen erworben hat. Inhaltlich erweitert wird das Recht dadurch nicht, es bleibt in den Grenzen, die das Gesetz zieht.

Nein. Ein Pfandrecht kann im Grundbuch nicht zugunsten einer Nachkommenschaft eingetragen werden, die noch gar nicht gezeugt ist. Ein solches Grundbuchsgesuch ist abzuweisen.

Nein. Haben Sie den Mietvertrag mit dem Fruchtnießer geschlossen, braucht die Eintragung im Grundbuch auch die Zustimmung des Eigentümers. Grund dafür ist, dass die Eintragung das Kündigungsrecht eines späteren Erwerbers der Liegenschaft einschränkt.

Ja. Ist ein Fischereirecht im Grundbuch als persönliche Dienstbarkeit eingetragen, kann daran auch ein Vorkaufsrecht eingetragen werden. Sie können sich dieses Recht also im Grundbuch absichern.

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