OGH 1 Ob 40/17i
Worum es ging: Schützt mich das Konsumentenschutzgesetz auch als Pfandbesteller?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Schutzbestimmungen für Verbraucher, die für eine fremde Schuld mithaften, gelten nicht sinngemäß für die bloße Bestellung eines Pfandes. Eine ungewollte Lücke im Gesetz liegt insoweit nicht vor.
Es kommt auf den wirtschaftlichen Zweck an, nicht auf die Bezeichnung. Ob Sie als Mitschuldner, Bürge oder Garant unterschrieben haben oder in einer wirtschaftlich gleichwertigen Form, macht keinen Unterschied. Wollten Sie erkennbar nur für eine fremde Schuld einstehen, kann sich schon aus der Auslegung ergeben, dass bloß eine Interzession vorliegt.
Das hängt davon ab, ob Sie für eine fremde Schuld einstehen oder selbst Mitschuldner sind. Verlangt die Bank in ihrem eigenen Formular eine Bürgschaft und wird über ein eigenes Interesse gar nicht gesprochen, genügt ein tatsächlich vorhandenes Eigeninteresse nicht, um Ihnen den Schutz zu nehmen. Dann muss die Bank beweisen, dass eine echte Mitschuld gewollt war; gelingt ihr das nicht, zählt nur der Wortlaut Ihrer Erklärung.
Ja. Der Schutz für Verbraucher, die für fremde Schulden einstehen, gilt auch dann, wenn Sie im Interesse des Schuldners und auf eigenes wirtschaftliches Risiko eine Bankgarantie bestellen. Der Gläubiger muss Sie über die wirtschaftliche Lage des Schuldners aufklären, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass dieser voraussichtlich nicht zahlen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 25.03.2016, 41 Cg 28/13w-133
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.12.2016, 15 R 93/16f-139
Zitierte Paragrafen
KSchG § 25c ZPO § 504 ZPO § 52
Entscheidungstext
34 Absätze, 19.103 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2017
Geschäftszahl
1Ob40/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C***** H*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 600.090 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2016, GZ 15 R 93/16f-139, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. März 2016, GZ 41 Cg 28/13w-133, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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