OGH 4 Ob 60/17b
Worum es ging: Was gilt, wenn unser Vertrag den Streitfall nicht regelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ein Fall im Vertrag nicht geregelt, weil ihn niemand bedacht hat, wird gefragt, was redliche und vernünftige Parteien dafür vereinbart hätten. Dabei werden die übrigen Vertragsbestimmungen und der von den Parteien verfolgte Zweck herangezogen.
Ein Vertrag darf vom Gericht nur dann gedanklich ergänzt werden, wenn er tatsächlich eine Lücke hat. Ist der Punkt im Vertrag geregelt, bleibt es bei dieser Regelung.
Eine Auslegung darf klare Vereinbarungen nicht korrigieren. Auch wenn eine Lücke im Vertrag geschlossen wird, darf das Ergebnis dem nicht widersprechen, was Sie eindeutig vereinbart haben. Das gilt selbst dann, wenn die Abrede für die eine oder andere Seite unbillig ist.
Vereinbarte Preisanpassungen müssen in beide Richtungen wirken. Sinken die maßgeblichen Kosten, muss der Unternehmer den Preis im gleichen Ausmaß und im gleichen zeitlichen Rhythmus senken, wie er ihn sonst erhöhen dürfte. Nur so sind Vor- und Nachteile ausgewogen verteilt.
Ja. Hängt Ihr Kreditzins von einem Referenzzinssatz ab, muss die Bank auch einen negativen Wert dieses Zinssatzes berücksichtigen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung darf sie ihn nicht einfach mit null ansetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 05.12.2016, 1 R 103/16t-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 KSchG § 28a KSchG § 6
Entscheidungstext
38 Absätze, 14.705 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.05.2017
Geschäftszahl
4Ob60/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** I*****, vertreten durch Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert 7.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2016, GZ 1 R 103/16t-13, womit das Urteil des Bezirkgerichts für Handelssachen Wien vom 6. April 2016, GZ 15 C 344/15w-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 833,88 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 138,98 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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