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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.05.2017

OGH 3 Ob 257/16i

Worum es ging: Kommt ein Gläubiger an mein Bankschließfach?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Gericht kann den Gläubiger ermächtigen, Ihre Rechte aus dem Schließfachvertrag einmalig in Ihrem Namen auszuüben. Er ist gegenüber der Bank dann zu all dem berechtigt, wozu vorher Sie berechtigt waren.

Ja. Das Gericht kann den Gläubiger ermächtigen, an Ihrer Stelle das Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Damit soll aus dem Miteigentum verwertbares Vermögen entstehen, auf das er dann greifen kann.

Nimmt der Vermieter das Objekt zum vereinbarten Termin nicht zurück, gerät er in Annahmeverzug und trägt die nachteiligen Folgen. Sie müssen die Sache zwar weiterhin in dem Zustand zurückstellen, in dem Sie sie übernommen haben. Ab diesem Zeitpunkt haften Sie aber nur noch für Beschädigungen oder Zerstörungen, die Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.

Nein. Auch wenn Sie das Objekt nicht in dem Zustand zurückstellen, in dem Sie es übernommen haben, liegt eine Rückstellung vor, und die einjährige Frist für Ersatzansprüche beginnt zu laufen. Der Vermieter kann nur Ersatz fordern; lehnt er die Übernahme trotz Räumung und Anbot ab, gerät er in Annahmeverzug. Ab diesem Zeitpunkt schulden Sie kein Benützungsentgelt mehr.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1109 EO § 333 WGG Art. 1 § 17 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.279 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.05.2017

Geschäftszahl

3Ob257/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Gerhard Rigler, Dr. Ulrike Grünling, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Gemeinnützige W* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wegen Übernahme eines Bestandobjekts, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2016, GZ 19 R 49/16s-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. April 2016, GZ 8 C 1353/15w-8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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