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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.06.2017 · Fall aus Tirol

OGH 3 Ob 83/17b

Worum es ging: Was muss ich beweisen, wenn jemand etwas unterlassen hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur auf eine bestimmte Weise rechtmäßig hätte verhalten dürfen und dass er sich tatsächlich anders verhalten hat. Dieses Gebot kann sich aus einer Rechtsvorschrift oder aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislastregel hilft Ihnen weder bei dieser Ableitung noch beim Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.

Nein. Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurück, wird der Vertrag nicht rückabgewickelt; jede Seite behält, was sie bereits erhalten hat. Was Ihnen noch zusteht, wird zu einer Schadenersatzforderung, die Sie im Insolvenzverfahren anmelden.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1422 IO § 21 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.029 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.06.2017

Geschäftszahl

3Ob83/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Emilio Stock, Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Dr. R*****, vertreten durch Föger & Pall, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wörgl, wegen zuletzt 487.686,71 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Februar 2017, GZ 4 R 7/17m-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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