IO § 21
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird über den Vermieter ein Insolvenzverfahren eröffnet, tritt der Insolvenzverwalter in Ihren Mietvertrag ein. Bei einem mietrechtlich geschützten Vertrag kann er nicht einfach zurücktreten. Er kann den Vertrag nur unter den für die Kündigung geltenden Regeln beenden.
Beim Mietkauf mit anschließender Kaufoption sind zwei Verträge zeitlich hintereinander gekoppelt: zuerst die Miete, dann der Kauf. Die Mietraten werden auf den Kaufpreis angerechnet, und mit der Ausübung der Option erwerben Sie das Eigentum.
Das ist nicht sicher. Der Insolvenzverwalter kann auch dann noch wählen, ob er den Kaufvertrag erfüllt oder davon zurücktritt, wenn Sie den Kaufpreis bereits zur Gänze bezahlt haben, aber noch keine für das Grundbuch taugliche Urkunde vorliegt. Solange der Verkäufer Ihnen das Eigentum nicht verschafft hat, ist der Vertrag von seiner Seite nicht vollständig erfüllt.
Ja. Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich im Insolvenzverfahren nach den Regeln des bürgerlichen Rechts, ausgelegt vor dem Hintergrund des Insolvenzrechts. Entscheidend ist zuerst, was die Vertragsparteien vereinbart haben, erst danach die allgemeine Verkehrsauffassung. Dass eine Teilung wirtschaftlich ungünstig ist, steht ihr nicht entgegen.
Der Insolvenzverwalter hat die Wahl, den Versicherungsvertrag zu erfüllen oder von ihm zurückzutreten; bis dahin bleibt der Vertrag in der Schwebe aufrecht. Der Versicherer kann diese Schwebe beenden, indem er beim Gericht eine Frist beantragt: Äußert sich der Verwalter darin nicht, gilt das als Rücktritt. Bleibt der Versicherer untätig, muss er die Schwebe hinnehmen.
Nein. Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurück, wird der Vertrag nicht rückabgewickelt; jede Seite behält, was sie bereits erhalten hat. Was Ihnen noch zusteht, wird zu einer Schadenersatzforderung, die Sie im Insolvenzverfahren anmelden.
Hat der Treuhänder den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch gestellt oder alle nötigen Urkunden samt gültigem Rangordnungsbeschluss in Händen, ist die Abwicklung gesichert. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht mehr davon zurücktreten.
Ob ein Vorteil überhaupt angerechnet werden kann, gehört zur Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Steht dagegen von vornherein fest, dass eine Leistung anzurechnen ist, ist das nur noch eine Rechenaufgabe. Darüber wird erst im Verfahren über die Höhe entschieden.