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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 21

Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften a) im allgemeinen § 21. (1)Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter entweder an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. (2)Der Insolvenzverwalter muß sich darüber spätestens binnen einer vom Insolvenzgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, daß der Insolvenzverwalter vom Geschäfte zurücktritt. Die vom Insolvenzgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen. Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet, mit deren Erfüllung er in Verzug ist, so muss sich der Insolvenzverwalter unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären. Erklärt er sich nicht binnen dieser Frist, so wird angenommen, dass er vom Geschäft zurücktritt. (3)Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht bekannt sein mußten. (4)Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird über den Vermieter ein Insolvenzverfahren eröffnet, tritt der Insolvenzverwalter in Ihren Mietvertrag ein. Bei einem mietrechtlich geschützten Vertrag kann er nicht einfach zurücktreten. Er kann den Vertrag nur unter den für die Kündigung geltenden Regeln beenden.

Beim Mietkauf mit anschließender Kaufoption sind zwei Verträge zeitlich hintereinander gekoppelt: zuerst die Miete, dann der Kauf. Die Mietraten werden auf den Kaufpreis angerechnet, und mit der Ausübung der Option erwerben Sie das Eigentum.

Das ist nicht sicher. Der Insolvenzverwalter kann auch dann noch wählen, ob er den Kaufvertrag erfüllt oder davon zurücktritt, wenn Sie den Kaufpreis bereits zur Gänze bezahlt haben, aber noch keine für das Grundbuch taugliche Urkunde vorliegt. Solange der Verkäufer Ihnen das Eigentum nicht verschafft hat, ist der Vertrag von seiner Seite nicht vollständig erfüllt.

Ja. Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich im Insolvenzverfahren nach den Regeln des bürgerlichen Rechts, ausgelegt vor dem Hintergrund des Insolvenzrechts. Entscheidend ist zuerst, was die Vertragsparteien vereinbart haben, erst danach die allgemeine Verkehrsauffassung. Dass eine Teilung wirtschaftlich ungünstig ist, steht ihr nicht entgegen.

Der Insolvenzverwalter hat die Wahl, den Versicherungsvertrag zu erfüllen oder von ihm zurückzutreten; bis dahin bleibt der Vertrag in der Schwebe aufrecht. Der Versicherer kann diese Schwebe beenden, indem er beim Gericht eine Frist beantragt: Äußert sich der Verwalter darin nicht, gilt das als Rücktritt. Bleibt der Versicherer untätig, muss er die Schwebe hinnehmen.

Nein. Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurück, wird der Vertrag nicht rückabgewickelt; jede Seite behält, was sie bereits erhalten hat. Was Ihnen noch zusteht, wird zu einer Schadenersatzforderung, die Sie im Insolvenzverfahren anmelden.

Hat der Treuhänder den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch gestellt oder alle nötigen Urkunden samt gültigem Rangordnungsbeschluss in Händen, ist die Abwicklung gesichert. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht mehr davon zurücktreten.

Ob ein Vorteil überhaupt angerechnet werden kann, gehört zur Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Steht dagegen von vornherein fest, dass eine Leistung anzurechnen ist, ist das nur noch eine Rechenaufgabe. Darüber wird erst im Verfahren über die Höhe entschieden.

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