OGH 2 Ob 240/16g
Worum es ging: Darf ich weiterfahren, wenn ich übermüdet bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wer eine Fahrt fortsetzt, obwohl erkennbar ist, dass er fahruntüchtig ist oder es unmittelbar zu werden droht, handelt schon dadurch fahrlässig. Kommt es danach im fahruntüchtigen Zustand zu einem Unfall, wird ihm dieses vorangegangene Weiterfahren angelastet.
Nein. Wendet der Beklagte ein, Sie treffe das Alleinverschulden, ist darin die Einwendung des Mitverschuldens bereits enthalten. Im Rechtsmittelverfahren darf allerdings nur geprüft werden, was er schon in erster Instanz an Umständen vorgebracht hat.
Nein. Wer so müde ist, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher beherrschen kann, ist zum Lenken nicht geeignet. Das gilt auch für einen Fahrschüler, der infolge Übermüdung mit dem Motorrad stürzt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 20.06.2016, 6 Cg 130/13y-50
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 10.11.2016, 1 R 120/16f-56
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 1304 ABGB § 1311 StVO 1960 § 58 ZPO § 43
Entscheidungstext
91 Absätze, 25.266 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Geschäftszahl
2Ob240/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** G*****, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** V*****, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 68.003,80 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse 51.889,87 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. November 2016, GZ 1 R 120/16f-56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Juni 2016, GZ 6 Cg 130/13y-50, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich der rechtskräftigen Teile folgendermaßen lautet:
„1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger 24.694,94 EUR samt 4 % Zinsen seit 29. 10. 2013 sowie an Barauslagen für das Verfahren erster und zweiter Instanz 3.815,50 EUR binnen 14 Tagen zu bezahlen.
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