Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.06.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 31/17t

Worum es ging: Reicht eine Straftat der Gegenseite für eine Wiederaufnahme aus?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die strafbare Handlung muss die gerichtliche Entscheidung selbst herbeigeführt haben. War sie nur für die zu beurteilende Sache von Bedeutung, genügt das nicht. In diesem Fall kann erst eine strafgerichtliche Verurteilung als neue Tatsache eine Wiederaufnahme tragen.

Ohne Verschulden sind Sie nur, wenn Sie trotz sorgfältiger Vorbereitung des Prozesses erst nach dem Schluss der Verhandlung von der neuen Tatsache erfahren haben. Wer erst danach in den eigenen Unterlagen nachsieht oder bereitstehende Beweise nicht anbietet, handelt schuldhaft. Bei anwaltlich vertretenen Parteien wird ein strenger Maßstab angelegt, der aber bei der zumutbaren Sorgfalt endet.

Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.

Ob Sie ein Verschulden daran trifft, dass Sie die neuen Beweismittel nicht rechtzeitig kannten, wird nicht schon in der Vorprüfung geklärt. Diese Frage bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Beweismittel, die Sie schon im laufenden Verfahren verwenden können, dürfen Sie nicht für eine spätere Wiederaufnahme zurückhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie hoffen, dass sich die Beweislage später verdichtet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 510 ZPO § 526 ZPO § 528 ZPO § 530

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.012 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

8ObA31/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Dr. S***** Z*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die wiederaufnahmsbeklagte Partei G***** eing. GenmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ ***** des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. April 2017, GZ 7 Ra 111/16v-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail