OGH 8 ObA 31/17t
Worum es ging: Reicht eine Straftat der Gegenseite für eine Wiederaufnahme aus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die strafbare Handlung muss die gerichtliche Entscheidung selbst herbeigeführt haben. War sie nur für die zu beurteilende Sache von Bedeutung, genügt das nicht. In diesem Fall kann erst eine strafgerichtliche Verurteilung als neue Tatsache eine Wiederaufnahme tragen.
Ohne Verschulden sind Sie nur, wenn Sie trotz sorgfältiger Vorbereitung des Prozesses erst nach dem Schluss der Verhandlung von der neuen Tatsache erfahren haben. Wer erst danach in den eigenen Unterlagen nachsieht oder bereitstehende Beweise nicht anbietet, handelt schuldhaft. Bei anwaltlich vertretenen Parteien wird ein strenger Maßstab angelegt, der aber bei der zumutbaren Sorgfalt endet.
Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.
Ob Sie ein Verschulden daran trifft, dass Sie die neuen Beweismittel nicht rechtzeitig kannten, wird nicht schon in der Vorprüfung geklärt. Diese Frage bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Beweismittel, die Sie schon im laufenden Verfahren verwenden können, dürfen Sie nicht für eine spätere Wiederaufnahme zurückhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie hoffen, dass sich die Beweislage später verdichtet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 25.04.2017, 7 Ra 111/16v-5
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 510 ZPO § 526 ZPO § 528 ZPO § 530
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.012 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2017
Geschäftszahl
8ObA31/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Dr. S***** Z*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die wiederaufnahmsbeklagte Partei G***** eing. GenmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ ***** des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. April 2017, GZ 7 Ra 111/16v-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 ASGG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).