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Reicht eine Straftat der Gegenseite für eine Wiederaufnahme aus?

betrifft Kläger, Beklagter, Geschädigte
Nein. Die strafbare Handlung muss die gerichtliche Entscheidung selbst herbeigeführt haben. War sie nur für die zu beurteilende Sache von Bedeutung, genügt das nicht. In diesem Fall kann erst eine strafgerichtliche Verurteilung als neue Tatsache eine Wiederaufnahme tragen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.06.2017 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 3 ZPO hat nur ein tatbestandsmäßiges Verhalten der im Gesetz angeführten Personen zur Voraussetzung, durch das die betroffene (gerichtliche) Entscheidung selbst in strafrechtlich zu ahnender Weise erwirkt worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist, sondern ihr lediglich Präjudizialität im Sinne des § 191 Abs 1 ZPO für die Beurteilung der Rechtssache zukommt. In diesem Fall könnte erst eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO herstellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044529 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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