Reicht eine Straftat der Gegenseite für eine Wiederaufnahme aus?
betrifft Kläger, Beklagter, Geschädigte
Nein. Die strafbare Handlung muss die gerichtliche Entscheidung selbst herbeigeführt haben. War sie nur für die zu beurteilende Sache von Bedeutung, genügt das nicht. In diesem Fall kann erst eine strafgerichtliche Verurteilung als neue Tatsache eine Wiederaufnahme tragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.06.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 3 ZPO hat nur ein tatbestandsmäßiges Verhalten der im Gesetz angeführten Personen zur Voraussetzung, durch das die betroffene (gerichtliche) Entscheidung selbst in strafrechtlich zu ahnender Weise erwirkt worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist, sondern ihr lediglich Präjudizialität im Sinne des § 191 Abs 1 ZPO für die Beurteilung der Rechtssache zukommt. In diesem Fall könnte erst eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO herstellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die gegenteilige Auffassung führte zum mit der Systematik der Wiederaufnahmegründe unvereinbaren Ergebnis, dass eine Wiederaufnahmeklage unabhängig von den Voraussetzungen von § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auf neues Vorbringen zu einem Tatbestandsmerkmal des im wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten Anspruchs oder zu einer möglichen Einwendung gegründet werden könnte, wenn es sich dabei (zufällig) um strafbares Verhalten handelte.OGH 1 Ob 55/23d, 20.09.2023
- § 530 Abs 1 Z3 ZPO erfasst Fälle, in denen eine Entscheidung durch eine dort genannte strafbare Handlung erwirkt wurde, soll aber nicht ein nachträgliches Vorbringen zu einer strafbaren Handlung ermöglichen, von der das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs abhängt. Dafür steht nur der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zur Verfügung.OGH 1 Ob 55/23d, 20.09.2023
- Auch die Behauptung einer strafbaren Handlung kann nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bilden, wenn sie für die Entscheidung überhaupt kausal war.OGH 8 Ob 11/09i, 30.07.2009
- Erfolgte diese stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Kausalität ohne grobe Überschreitung des Ermessensspielraums, ist eine Korrektur der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist.OGH 1 Ob 46/04b, 12.10.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044529 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 ObA 31/17t, 29.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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