Wann trifft mich kein Verschulden, wenn ich einen Beweis später finde?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer
Ohne Verschulden sind Sie nur, wenn Sie trotz sorgfältiger Vorbereitung des Prozesses erst nach dem Schluss der Verhandlung von der neuen Tatsache erfahren haben. Wer erst danach in den eigenen Unterlagen nachsieht oder bereitstehende Beweise nicht anbietet, handelt schuldhaft. Bei anwaltlich vertretenen Parteien wird ein strenger Maßstab angelegt, der aber bei der zumutbaren Sorgfalt endet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 07.07.2020 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In den Buchhaltungsunterlagen aufgefundene Urkunden.OGH 9 Ob 52/11d, 25.10.2011
- Ein Vergessen kann nur in Ausnahmefällen nicht als Verschulden angesehen werden.OGH 9 Ob 52/11d, 25.10.2011
- Lediglich dann, wenn mangels verfügbarer Beweismittel eine Rechtsverfolgung nicht möglich wäre, könnte es der klagenden Partei im wieder aufzunehmenden Verfahren gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihr die damit zu beweisenden Tatsachen zwar schon zur Zeit des Hauptprozesses bekannt waren, aber mangels Beweismitteln nicht vorgebracht wurden.OGH 1 Ob 158/02a, 25.03.2003
- Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Wiederaufnahmskläger ein Verschulden nach § 530 Abs 2 ZPO zur Last fällt, ist von § 1297 ABGB auszugehen, wonach vermutet wird, dass jeder, der den normalen Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann.OGH 9 ObA 7/00w, 14.06.2000
- Die anzuwendende prozessuale Diligenzpflicht findet ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei sich die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles richtet.OGH 2 Ob 357/98h, 14.01.1999
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- Wer ihm bekannte Tatsachen, welche die Prozessbehauptung des Gegners widerlegen, nicht beachtet, setzt nicht jenen Fleiß und jene Aufmerksamkeit ein, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten zu erwarten sind (§ 1297 ABGB; siehe RZ 1966,148 mwN).OGH 4 Ob 1569/95, 09.05.1995
- Hier: Ermittlung eines möglichen Zeugen. Eine Wiederaufnahme ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können (ZBl 1922/33); das heißt aber nicht, dass etwa eine Partei in allen Fällen den Sachverhalt durch Erhebungen an Ort und Stelle klären müsste (ZVR 1958/45) oder das sie auch Urkunden an Orten zu suchen hätte, an denen sie nicht vermutet werden können (EvBl 1962/400).OGH 4 Ob 578/89, 12.09.1989
- An die gerade im Falle der rechtsanwaltlich vertretenen Partei ein strenger Maßstab angelegt werden; sie findet aber auch hier ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden muss.OGH 8 Ob 36/81, 21.05.1981
- Wiederaufnahmskläger hält erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz unter seinen Papieren Nachschau - Verschulden.OGH 4 Ob 506/79, 13.03.1979
- Kenntniserlangung noch während des Verfahrens ohne sofortige Verständigung des Vertreters.OGH 4 Ob 55/76, 28.06.1976
- Jetzt auch unter Heranziehung der Lehre Faschings (IV 517 f).OGH 1 Ob 172/70, 03.09.1970
- Ausgangspunkt ist § 1297 ABGB.OGH 4 Ob 501/66, 01.04.1966
- Mangel einer sorgfältigen Beweismaterialbeschaffung.OGH 3 Ob 689/54, 01.12.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044533 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 47.
- OGH 5 Ob 27/20m, 07.07.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 49/17t, 20.07.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 46/17h, 07.07.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 31/17t, 29.06.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 215/16b, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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