Darf ich einen Beweis für ein späteres Verfahren aufheben?
günstig für Prozessgegner betrifft Kläger, Beklagter
Beweismittel, die Sie schon im laufenden Verfahren verwenden können, dürfen Sie nicht für eine spätere Wiederaufnahme zurückhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie hoffen, dass sich die Beweislage später verdichtet.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Schon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Verdichtung der Beweislage erhofft bzw erwartet wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Augenschein des verunfallten Fahrrades.OGH 2 Ob 197/14f, 27.11.2014
- Auch das nach § 281a ZPO verwendete Sachverständigengutachten stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wenn dieses im Hauptverfahren nicht vorgelegen ist, so wäre es am Kläger gelegen, dieses Beweismittel zu beantragen.OGH 9 Ob 32/13s, 29.05.2013
- Die Formulierung, dass der Akt als erörtert gelte, bedeutet dass die Parteien auf eine Verlesung, soferne eine solche nicht stattgefunden haben sollte, verzichteten. Damit wurde der Akt zum berücksichtigenden Verhandlungsstoff.OGH 6 Ob 120/11g, 18.07.2011
- Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage lässt sich die Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfolgreich begründen.OGH 6 Ob 84/09k, 16.10.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117483 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 5 Ob 120/24v, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 57/18z, 24.07.2018, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 31/17t, 29.06.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 215/16b, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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