OGH 1 Ob 127/17h
Worum es ging: Ist der Rückgriff gegen meinen Handwerker ein Anspruch aus Vertrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Schädigt Ihr Gehilfe einen Dritten und verletzt er dabei zugleich seine Pflicht Ihnen gegenüber, das Werk sorgfältig auszuführen, ist Ihr Rückgriff gegen ihn ein Schadenersatzanspruch aus dem Vertrag.
Technische Normen, die nicht ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wurden, gelten nur, wenn sie zum Inhalt des Vertrags gemacht wurden. Das kann auch schlüssig geschehen. Als Gesetz im Sinn der Schadenersatzregeln zählen sie nicht.
In der Regel nicht. Ob jemand leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat und wie das Verschulden aufgeteilt wird, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig aus dem Rahmen fällt.
Eine ÖNORM wird entweder dadurch Vertragsinhalt, dass die Parteien sie vereinbaren, oder dadurch, dass sie durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wird. Ohne einen dieser beiden Wege gilt sie für Ihren Vertrag nicht.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 16.01.2017, 2 Cg 5/13d-75
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.04.2017, 1 R 46/17s-80
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.07.2017
Geschäftszahl
1Ob127/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, gegen die beklagte Partei s***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, und die Nebenintervenienten 1. Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, Wien, und 2. S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 159.395,34 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. April 2017, GZ 1 R 46/17s-80, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. Jänner 2017, GZ 2 Cg 5/13d-75, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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