Wann wird eine ÖNORM Teil meines Vertrags?
betrifft Bauherren, Bauunternehmer, Auftraggeber, Auftragnehmer
Eine ÖNORM wird entweder dadurch Vertragsinhalt, dass die Parteien sie vereinbaren, oder dadurch, dass sie durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wird. Ohne einen dieser beiden Wege gilt sie für Ihren Vertrag nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Die sogenannten "ÖNormen" können entweder durch Parteienvereinbarung oder dadurch Vertragsinhalt werden, daß sie gemäß § 4 Abs 6 NormenG durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- ÖNormen können bei der Auslegung eines Vertrags auch unter dem Aspekt der Übung des redlichen Verkehrs relevant sein.OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025
- hier: ausdrückliche Reihung der Vertragsgrundlagen im Werkvertrag.OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025
- Die Anwendbarkeit der „Werkvertragsnorm“ ÖNORM B 2110 über „allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ bedarf grundsätzlich einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung durch die Parteien. Daher ist ebenso durch Vertragsauslegung zu klären, ob sie überhaupt, zur Gänze oder nur teilweise und mit oder ohne Weiterverweisen auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist sowie, was im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen der ÖNORM B 2110 mit sonstigen vertraglichen Grundlagen oder dispositivem Recht gelten soll.OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025
- Auch beim (Bau-)Werkvertrag ist ein natürlicher Konsens, also ein übereinstimmender Parteiwille, die oberste Norm des Vertrags und selbst dann maßgeblich, wenn er sich mit dem objektiven Wortlaut eines schriftlichen Vertrags oder etwa dem allgemeinen oder branchenspezifischen Verständnis nicht deckt.OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025
- Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite-dem österreichischen Normungsinstitut-herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß §914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.<br/>Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B 2111.OGH 6 Ob 151/05g, 25.08.2005
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Die ÖNorm M 5930 hat die Heizkostenabrechnung auf dem HeizKG basierend zum Inhalt. Auch wenn sie nicht für verbindlich erklärt wurde, stellt sie doch den Stand der Technik dar.OGH 5 Ob 70/01g, 26.06.2001
- Die "Österreichischen Normen" (ÖNormen) werden vom Österreichischen Normungsinstitut, einem privatrechtlich konstituierten Verein, herausgegeben. Soweit ÖNormen durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, kommt ihnen der Charakter einer generellen Norm zu, sonst sind sie nur Richtlinien.OGH 5 Ob 70/01g, 26.06.2001
- Einzelpunkte von ÖNormen können aber durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken und damit zur ergänzenden Auslegung heranzuziehen sein.OGH 1 Ob 359/98w, 27.04.1999
- Trotz deren nicht direkter Anwendbarkeit finden deren Grundsätze jedoch mittelbar auf ein Ausschreibevorhaben der öffentlichen Hand Anwendung, weil speziell Ö-Normen als Maßstab für die Sorgfaltspflichten angesehen werden, die den Ausschreibenden im Rahmen seiner vorvertraglichen Pflichten treffen (SZ 68/35). Sie geben das wieder, was branchenüblich ist.OGH 10 Ob 212/98v, 20.08.1998
- Fehlt es daran, kommt eine Anwendung von ÖNormen nur unter dem Titel eines stillschweigend bedungenen Gebrauches im redlichen Verkehr (§ 863 ABGB) oder im Handelsverkehr (§ 346 HGB) in Betracht (HS 7212; ähnlich 8224).OGH 4 Ob 356/86, 17.06.1986
- ÖNormen sind nur Richtlinien, die als Bestandteile von Verträgen dienen sollen.OGH 6 Ob 820/81, 23.12.1981
- Frage der Verzinsung des Rückforderungsanspruches bei Werkvertrag.OGH 6 Ob 586/79, 11.07.1979
- Entgeltsanspruch beim Werkvertrag.OGH 1 Ob 225/70, 15.10.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062077 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 27.
- OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 43/23h, 28.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 206/16g, 14.12.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 13/17y, 20.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 127/17h, 12.07.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 214/16a, 26.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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