OGH 9 ObA 66/17x
Worum es ging: Kann ich etwas tun, wenn das Gericht mein Begehren übergeht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Lehnt ein Gericht umgekehrt einen Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ab, er sei vom Begehren nicht gedeckt, verletzt es einen tragenden Grundsatz des Verfahrens. Ein solcher Fehler kann beim Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Bei der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wird zuerst allein geprüft, ob dadurch wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Diese Prüfung erfolgt ohne Rücksicht auf die übrigen Voraussetzungen und ohne Verknüpfung mit anderen Umständen.
Geprüft wird nicht nur, ob Sie einen einigermaßen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz finden, wobei Betriebszugehörigkeit, Alter, der Verlust dienstzeitabhängiger Ansprüche und sonstiger Vorteile eine Rolle spielen. Einzubeziehen sind darüber hinaus die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse von Ihnen und Ihren Familienangehörigen.
Jede Kündigung nach einer gewissen Dauer im Betrieb belastet die soziale Lage in wirtschaftlicher, sozialer und seelischer Hinsicht. Darüber hinaus sind Ihre gesamten Lebensverhältnisse zu berücksichtigen.
Die Wahl der Methode gehört zum Kern der Tätigkeit eines Sachverständigen. Er wählt aufgrund seiner Fachkenntnis jene Methode, die sich zur Klärung der strittigen Fragen am besten eignet. Das Gericht schreibt ihm die Methode daher im Allgemeinen nicht vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.03.2017, 13 Ra 2/17t-32
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.206 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Geschäftszahl
9ObA66/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** R*****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2017, GZ 13 Ra 2/17t-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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