Kann ich etwas tun, wenn das Gericht mein Begehren übergeht?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Ein Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Lehnt ein Gericht umgekehrt einen Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ab, er sei vom Begehren nicht gedeckt, verletzt es einen tragenden Grundsatz des Verfahrens. Ein solcher Fehler kann beim Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den OGH. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. Dazu gehört aber auch die Anordnung des § 405 Satz 1 ZPO. Eine Verletzung dieses Grundsatzes - auch in der Form, dass das Gericht einen bestimmten Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, er sei durch das Urteilsbegehren des Klägers nicht gedeckt - ist eine erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, welche die Rechtssicherheit gefährdet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erster Instanz mit einer bloßen Scheinbegründung abgetan und die Mängelrüge in Wirklichkeit daher gar nicht erledigt hätte, oder ein krasser Fall einer unhaltbaren Begründung vorläge, der jedes Beurteilungsspielraums entbehrte, läge ein aufzugreifender Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens vor.OGH 8 Ob 96/14x, 23.01.2015
- Verfahrensfehler von erheblicher Bedeutung, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erster Instanz mit einer bloßen Scheinbegründung abtut und die Mängelrüge in Wirklichkeit daher gar nicht erledigt, oder ein krasser Fall einer unhaltbaren Begründung vorliegt, der jedes Beurteilungsspielraums entbehrt.OGH 1 Ob 159/07z, 11.09.2007
- Ein solcher Grundsatz ist, dass gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemachte Verfahrensmängel der ersten Instanz vom Berufungsgericht sachlich behandelt werden und nicht infolge Verkennung des Inhalts der entsprechenden Rüge unbeachtet bleiben.OGH 3 Ob 130/01s, 09.10.2001
- Hier: Verletzung der Beweislastregeln durch das Berufungsgericht.OGH 8 Ob 2002/96m, 12.09.1996
- Hier: Verletzung der dem Rekursgericht durch § 37 Abs 3 Z 6 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG auferlegten Erörterungspflicht, wenn ein Widerspruch zwischen einem unverändert gebliebenen Sachantrag (§ 9 MRG) und eine aus den Rekursgründen abgeleitete Einschränkung dieses Rechtsschutzantrages auf ein bloßes Feststellungsbegehren nicht aufgeklärt wurde.OGH 5 Ob 128/95, 10.10.1995
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- Hier: Unvertretbare Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert worden sei.OGH 8 Ob 530/94, 14.07.1994
- Hier: Verstoß gegen den Grundsatz der res iudicata.OGH 8 Ob 520/94, 13.04.1994
- Pflicht zur Anleitung (§ 182 ZPO) bzw amtswegigen Umformulierung des Feststellungsbegehrens.OGH 8 Ob 25/93, 18.11.1993
- Unzulässige Berücksichtigung überschießender Feststellungen.OGH 1 Ob 586/93, 25.08.1993
- Hier: Das Berufungsgericht fasste aktenwidrig die Feststellungen des Erstgerichtes zusammen und legte sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.OGH 8 Ob 608/93, 17.06.1993
- Ein solcher Grundsatz ist die in § 182 Abs 1 ZPO normierte Anleitungspflicht und Aufklärungspflicht des Gerichtes.OGH 5 Ob 511/92, 07.04.1992
- Hier: Nichterledigung der Rüge von Feststellungsmängeln durch das Berufungsgericht.OGH 8 Ob 665/88, 20.10.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041032 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 28.
- OGH 9 ObA 47/24p, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 33/24d, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 6/22y, 30.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/20h, 08.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 74/17y, 28.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 66/17x, 25.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 74/16x, 24.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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