OGH 9 ObA 70/17k
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Nein. Kündigung und Entlassung gelten nicht als Disziplinarmaßnahmen und können daher auch keine Strafen einer Disziplinarordnung sein. Stehen sie trotzdem in einer solchen Ordnung, wirken sie nur als Beschränkung des Kündigungs- oder Entlassungsrechts, die der Arbeitgeber einhalten muss. Sonst ist die Beendigung unwirksam.
Ja. Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass eine Disziplinarkommission als Dritte über die Entlassung entscheidet und das Entlassungsrecht des Arbeitgebers damit eingeschränkt wird. Die Grenze liegt dort, wo die Entscheidung dieser Kommission im Kernbereich des Entlassungsrechts offensichtlich unrichtig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 14.02.2017, 15 Ra 4/17a-16
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 27 ArbVG § 102 ArbVG § 96 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 10.938 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Geschäftszahl
9ObA70/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ÖBB-***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH, wegen Feststellung, in eventu Entlassungsanfechtung, (Streitwert: 35.316,68 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2017, GZ 15 Ra 4/17a-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Oktober 2016, GZ 43 Cga 40/16k-11, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
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