Darf eine Disziplinarkommission über meine Entlassung mitentscheiden?
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 25.07.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Grenze liegt dort, wo die Entscheidung der Disziplinarkommission in einer einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbaren Weise im Kernbereich des Entlassungsrechts offensichtlich unrichtig ist.OGH 9 ObA 70/17k, 25.07.2017
- Der Oberste Gerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung dargelegt, dass von der betriebsverfassungsrechtlichen Unwirksamkeit die einzelvertragliche „Restgültigkeit" zu unterscheiden sei. Mit der Vereinbarung eines bestimmten Verfahrens unterwerfen sich beide Teile des Arbeitsvertrages der Entscheidung eines „Dritten" die soweit nicht als sittenwidrig iSd § 879 ABGB anzusehen sei, als nicht in den zweiseitig zwingenden „Kernbereich" der vorzeitigen Auflösung eingegriffen werde.OGH 9 ObA 50/05a, 22.02.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120012 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 70/17k, 25.07.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 102 · Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.
Zuständig ist der Dienststellenausschuss jener Dienststelle, deren Leiter die Kündigung ausspricht. Geht die Kündigung von einem anderen Dienststellenleiter aus, hat dieser Ausschuss kein Mitwirkungsrecht.