OGH 8 ObA 25/17k
Worum es ging: Kann ich die Aufteilung des Mitverschuldens vom Höchstgericht prüfen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass ihre Verletzung durch das Unternehmen den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, lässt sich nicht allgemein sagen. Das ist immer nur nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen.
Ein Verhalten des Handelsvertreters, das einen wichtigen Grund darstellt, kostet ihn den Ausgleich nur dann, wenn er es schuldhaft gesetzt hat. Der Unternehmer muss sowohl den wichtigen Grund als auch das Verschulden behaupten und beweisen.
Zahlt ein Tankstellenpächter die geschuldeten Erlösanteile nicht, verletzt er seine zentrale Vertragspflicht; der Unternehmer muss diese Vertragsverletzung behaupten und beweisen. Ist sie erwiesen, spricht das bereits für ein Verschulden des Pächters. Dann müssen Sie als klagender Pächter beweisen, dass Sie kein Verschulden trifft.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.02.2017, 10 Ra 96/16k-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.266 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Geschäftszahl
8ObA25/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Timea Pap und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Mödling, wegen 69.600 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2017, GZ 10 Ra 96/16k-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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