Gibt es eine allgemeine Regel, wann ich sofort aussteigen darf?
betrifft Handelsvertreter, Unternehmer, Vertriebspartner
Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass ihre Verletzung durch das Unternehmen den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, lässt sich nicht allgemein sagen. Das ist immer nur nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gegen § 24 HVertrG 1993 bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken.OGH 9 ObA 106/11w, 29.08.2011
- Hier: Behauptete Vertragsverletzung durch den Handelsvertreter.OGH 7 Ob 85/11t, 18.05.2011
- Hier: Dem Unternehmer zurechenbare Umstände iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993.OGH 9 ObA 16/10h, 29.09.2010
- Hier: Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter.OGH 8 ObA 61/08s, 23.02.2009
- Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. Nicht nur ein einzelner grober Verstoß, sondern auch mehrere, an sich minder schwere Verstöße können dazu führen, dass das Gesamtverhalten des Handelsvertreters als für den Geschäftsherrn unzumutbar erscheint. Es ist daher das Gesamtverhalten des Partners zu bewerten, wobei insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Dieser Grundsatz kommt aber - auch beim hier vorliegenden Handelsvertreterverhältnis - nur dann zum Tragen, wenn der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestintensität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen.OGH 8 ObA 61/08s, 23.02.2009
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann regelmäßig nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 6 Ob 211/08k, 06.11.2008
- Als genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen anzusehen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen; ferner Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuließen.OGH 8 Ob 70/07p, 30.07.2007
- Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen ist, kann schon angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden.OGH 8 Ob 70/07p, 30.07.2007
- Hier: Vertragsverletzung durch den Handelsvertreter.OGH 9 ObA 124/06k, 01.02.2007
- Hier: Benützungsvereinbarung.OGH 7 Ob 206/00w, 18.10.2000
- Nur eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung des Sachverhalts wäre aus dem Grund der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit wahrnehmbar.OGH 6 Ob 247/99p, 15.12.1999
- Hier: Beherbergungsvertrag.OGH 9 Ob 32/99t, 19.05.1999
- Ob das Verhalten eines Vertragspartners im Hinblick auf die Nichterfüllung bedungener Leistungen einen so wichtigen Grund darstellt, der zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt, kann nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden.OGH 9 Ob 32/99t, 19.05.1999
- Da das Gesamtverhalten des Vertragspartners des Handelsvertretervertrags zu bewerten ist, können auch Verfehlungen berücksichtigt werden, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind (HS 3296).OGH 7 Ob 292/98m, 14.04.1999
- Ob das Verhalten eines Handelsvertreters einen wichtigen Grund im Sinne des § 22 Abs 1 und 2 HVertrG verwirklicht, kann nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden.OGH 3 Ob 244/98y, 11.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108379 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 42.
- OGH 8 ObA 17/25w, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 29/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 176/22v, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 25/17k, 24.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 78/16k, 26.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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