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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 162/17k

Worum es ging: Warum wird mein Wohnrecht aus dem Scheidungsvergleich nicht eingetragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weil aus der Urkunde eindeutig hervorgehen muss, welches Recht gemeint ist. Steht im Vergleich nur allgemein von einem Wohn- und Nutzungsrecht, ohne dass klar wird, ob damit ein umfassendes Nutzungsrecht oder nur ein Gebrauchsrecht gemeint ist, darf das Grundbuchsgericht nicht eintragen. Zweifel bei der Auslegung darf es nämlich gar nicht lösen. Auch die Eintragung des geringeren Rechts kommt dann nicht in Frage.

Es kommt darauf an, was vereinbart wurde. Ein Wohnungsfruchtgenussrecht erlaubt es Ihnen, die überlassenen Teile des Hauses ohne Rücksicht auf Ihre eigenen Bedürfnisse zu nutzen und daher auch anderen zu überlassen. Wurde das Recht dagegen höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Tod eingeräumt, handelt es sich bloß um ein Gebrauchsrecht.

Nein. Der Ausdruck Wohnrecht ist unklar, weil er eher ein Überbegriff als eine eindeutige Festlegung ist, und erfüllt die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht. Auch die Bezeichnung als Wohnungsrecht genügt nicht. Ausreichend ist es dagegen, wenn die Urkunde durch einen genauen Verweis klarstellt, welches Recht gemeint ist.

Ja. Verweist der Vertrag ausdrücklich auf den ersten Satz der Gesetzesstelle über das Wohnungsrecht, ist damit ausreichend klargestellt, dass ein Wohnungsgebrauchsrecht und nicht ein Fruchtgenuss eingeräumt wird. Das reicht für die Bestimmtheit, die eine Eintragung im Grundbuch verlangt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 478 ABGB § 521 AußStrG § 71 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

49 Absätze, 6.273 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

5Ob162/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. V* S*, 2. C* M*, beide vertreten durch Hausmann & Hausmann Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Grundbuchshandlungen in EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 2017, AZ 47 R 155/17t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. April 2017, TZ 3695/2017, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentliche Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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