Wer muss beweisen, ob ich der Operation auch bei Aufklärung zugestimmt hätte?
günstig für Patient betrifft Patienten, Eltern, Ärzte, Krankenanstalten
Wurde die Aufklärungspflicht verletzt, muss der Arzt oder der Träger des Krankenhauses beweisen, dass Sie der Operation auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätten. Bei minderjährigen Patienten gilt das für die Zustimmung der Eltern oder des Gerichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient, die Eltern eines minderjährigen Patienten oder das Pflegschaftsgericht auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt insbesondere auch bei Aufklärungsmängeln wegen Verletzung des § 5 Abs 1 ÄsthOpG.OGH 4 Ob 59/25t, 25.11.2025
- Hier: Aufklärungspflicht über das mit einem Verhütungsmittel verbundene erhöhte Thromboserisiko.OGH 3 Ob 70/23z, 19.04.2023
- Weiterer Feststellungen, wie etwa zum Verzicht auf die Einholung einer Zweitmeinung, bedarf es für den Beweis der Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht.OGH 1 Ob 159/18s, 26.09.2018
- Ob der Patient bei ausreichender Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, ist eine Tatfrage.OGH 8 Ob 13/17w, 22.02.2017
- Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “.OGH 1 Ob 138/16z, 23.11.2016
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde.OGH 7 Ob 228/11x, 25.01.2012
- Hier: Beweislast dafür, dass die Klägerin den Eingriff im Rahmen einer ambulanten anstelle einer stationären Behandlung hätte durchführen lassen.OGH 4 Ob 39/09b, 14.07.2009
- Auch die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt bzw Krankenhausträger.OGH 5 Ob 111/09y, 09.06.2009
- Das ist systemkonform, handelt es sich dabei doch um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (4 Ob 155/08k mwN).OGH 6 Ob 71/09y, 14.05.2009
- Nicht beweispflichtig ist die Klägerin nur für den Umstand, dass sie dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung der Klägerin selbst im Falle einer vollständigen Aufklärung den Beklagten.OGH 6 Ob 71/09y, 14.05.2009
- Ist die Einwilligung deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf einen anderen Arzt als den tatsächlichen Operateur bezieht, so trifft den Arzt (den beklagten Rechtsträger einer Krankenanstalt) die Beweislast dafür, dass der Patient auch dann in die Operation eingewilligt hätte, hätte er gewusst, dass ihn entgegen der (schlüssigen) Vereinbarung ein anderer Arzt operieren werde. (Ablehnend zu 3 Ob 131/03s)OGH 4 Ob 121/05f, 04.10.2005
- Im Fall der Unterlassung der gebotenen Aufklärung - hier: über die Person des Operateurs -, obliegt die Beweislast dafür, dass die körperlichen Schäden des Klägers auch bei einer Operation durch den von ihm gewünschten Operateur eingetreten wären, dem beklagten Krankenhausträger.OGH 3 Ob 131/03s, 26.09.2003
- Im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte.OGH 3 Ob 123/99f, 15.09.1999
- Die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt, auf dessen Aufklärungspflichtverstoß die Ungewissheit über den wahrscheinlichen Verlauf, das heißt die real nicht mehr reproduzierbare Willensbildung des Patienten ja schließlich zurückzuführen ist.OGH 6 Ob 126/98t, 11.03.1999
- Der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger hat das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen.OGH 4 Ob 509/95, 31.01.1995
- Bei diesem Nachvollzug einer höchstpersönlichen Entscheidung sind strenge Anforderungen zu stellen.OGH 1 Ob 532/94, 25.01.1994
- Hier: Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger.OGH 7 Ob 8/90, 08.03.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 57.
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 11/22m, 19.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 28/21k, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 179/19p, 18.12.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 49/17x, 27.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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