Zählt meine Zustimmung, wenn mir niemand etwas erklärt hat?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenhausträger
Ihre Zustimmung zu einer Behandlung ist nur dann wirksam, wenn Sie vorher ausreichend über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurden. Ohne diese Aufklärung ist die Zustimmung wertlos.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (so schon EvBl 1965/217 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Aufklärungspflicht über medizinisch nicht indizierte Thromboseprophylaxe.OGH 7 Ob 145/24k, 23.10.2024
- Hier: Nichtarzt.OGH 9 Ob 49/17x, 27.09.2017
- Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “.OGH 1 Ob 138/16z, 23.11.2016
- Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint.OGH 3 Ob 94/14s, 25.06.2014
- Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos.OGH 9 Ob 52/12f, 17.12.2012
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- Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde.OGH 7 Ob 228/11x, 25.01.2012
- Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann.OGH 5 Ob 290/08w, 27.01.2009
- Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten.OGH 4 Ob 87/08k, 10.06.2008
- Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war.OGH 7 Ob 21/07z, 28.03.2007
- Die wesentliche Bedeutung der ärztlichen Aufklärung liegt darin, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Erklärung abzuschätzen.OGH 8 Ob 140/06f, 22.02.2007
- Eine vom Kranken auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Belehrung durch den Arzt erteilte Einwilligung ist unwirksam.OGH 3 Ob 130/01s, 09.10.2001
- Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt (daher) eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre.OGH 3 Ob 123/99f, 15.09.1999
- Zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt es nicht, im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen; vielmehr kann das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch durch nichts ersetzt werden.OGH 4 Ob 505/96, 30.01.1996
- Auf die typischen Risiken einer Operation ist besonders hinzuweisen, wobei es auf eine in Prozenten auszudrückende (geringe) Wahrscheinlichkeit nicht ankommt.OGH 3 Ob 645/86, 01.04.1987
- Wenn gar kein Gespräch geführt wurde, sondern sich der Chirurg mit der rein im bürokratischen Weg eingeholten nackten Zustimmungserklärung der Eltern des minderjährigen Patienten begnügt, dann ist nicht der Beweis erbracht, dass den Arzt trotz Unterlassung jeglicher Aufklärung kein Verschulden trifft.OGH 3 Ob 562/84, 19.12.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 50.
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 62/24v, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 23/24h, 18.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 11/22m, 19.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 28/21k, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 179/19p, 18.12.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 4/19b, 25.04.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 75/18t, 18.07.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 49/17x, 27.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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