Haftet der Arzt, obwohl ihm kein Fehler unterlaufen ist?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenhausträger, Schönheitschirurgen
Behandelt Sie ein Arzt ohne Ihre Zustimmung oder ohne ausreichende Aufklärung und hat das nachteilige Folgen, haftet er für diese Folgen. Das gilt auch dann, wenn ihm bei der Behandlung selbst kein Fehler unterlaufen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sonst nicht eingewilligt hätten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mangels ausreichender Aufklärung nach § 5 ÄsthOpG.OGH 9 Ob 47/23m, 27.09.2023
- Hier: Aufgrund Verletzung der Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG unwirksame Einwilligung.OGH 6 Ob 120/18t, 31.08.2018
- Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns “.OGH 1 Ob 138/16z, 23.11.2016
- Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen.OGH 4 Ob 185/13d, 24.06.2014
- Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos.OGH 9 Ob 52/12f, 17.12.2012
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- Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde.OGH 7 Ob 228/11x, 25.01.2012
- Hier: Verletzung von Aufklärungspflichten bei einer Anlageberatung.OGH 4 Ob 62/11p, 05.07.2011
- Der Arzt haftet auch im Fall der Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nur für die Verwirklichung des Risikos, auf welches er hätte hinweisen müssen.OGH 4 Ob 12/10h, 08.06.2010
- Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären. Fehlende Offenlegung gegenüber einem insoweit unkundigen Patienten führt zur Unwirksamkeit einer allfälligen Einwilligung in die Behandlung.OGH 10 Ob 119/07h, 10.03.2008
- Das pflichtwidrige Verhalten - hier: der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben.OGH 4 Ob 137/07m, 07.08.2007
- Die mangelnde Aufklärung über den Operateur bewirkt die Unwirksamkeit der Einwilligung in die Operation; bereits damit wird die Haftung für die nachteiligen Folgen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet. (Ablehnend zu 3 Ob 131/03s)OGH 4 Ob 121/05f, 04.10.2005
- Hat also der Arzt die erforderliche Aufklärung unterlassen und verwirklicht sich in der Folge (trotz des lege artis vorgenommenen Eingriffs) ein Risiko, auf welches der Arzt hätte hinweisen müssen, dann kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, sofern der Patient darlegen kann, dass er sich bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte.OGH 3 Ob 131/03s, 26.09.2003
- Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen.OGH 8 Ob 103/01g, 10.05.2001
- Hier: Über ein Infektionsrisiko von 3,5 bis 5 Prozent ist eine Aufklärung erforderlich.OGH 8 Ob 646/92, 12.11.1992
- Wenn der Arzt die gebotene Aufklärung unterlässt, dann hat er die Heilbehandlung fehlerhaft vorgenommen.OGH 7 Ob 727/89, 25.01.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026783 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 62.
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 62/24v, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 58/24y, 26.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 36/24h, 23.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 23/24h, 18.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 11/22m, 19.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 28/21k, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 229/20t, 18.03.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 179/19p, 18.12.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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