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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2017 · Fall aus Tirol

OGH 2 Ob 165/16b

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich den Sturz am Schlepplift verschuldet habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Liftbetreiber. Sie müssen zwar fahrtauglich sein, das nötige Können und die passende Ausrüstung haben und dürfen niemanden gefährden. Behauptet der Betreiber, Sie hätten dagegen verstoßen, muss er das beweisen; dass sich Ihre Schier gekreuzt haben, reicht dafür nicht aus.

Ja. Die Betriebsvorschriften für einen Sessellift sind Bestandteil des Beförderungsvertrags. Für den Betreiber ergeben sich daraus zusätzliche vertragliche Nebenpflichten. Dasselbe gilt etwa für die Betriebsvorschrift einer Sommerrodelbahn.

Ja. Der Liftbetreiber schuldet Ihnen aus dem Beförderungsvertrag, dass Einsteig- und Aussteighelfer für einen reibungslosen Ablauf sorgen und Ihnen behilflich sind. Berg- und Talstation müssen ständig besetzt sein, und es muss jemand da sein, der die Anlage nötigenfalls sofort abstellt.

Die bekannten Pistenregeln, etwa die FIS-Regeln, sind keine Gesetze. Sie fassen aber zusammen, welche Sorgfalt beim Skifahren üblich und geboten ist, und werden deshalb herangezogen, wenn zu beurteilen ist, ob jemand andere gefährdet hat.

Der Schleppliftunternehmer muss die Anlage, die er Ihnen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand halten. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden: Getroffen werden müssen nur jene Vorkehrungen, die nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwarten sind.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

73 Absätze, 21.114 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Geschäftszahl

2Ob165/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** B*****, vertreten durch Dr. Stephan Wijnkamp, Imst, im Einvernehmen mit Dr. Christopher Fink, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagten Parteien 1. Ö***** GmbH & Co KG und 2. Ö***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen 33.348,06 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Juni 2016, GZ 2 R 47/16b-58, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Jänner 2016, GZ 66 Cg 67/13z-53, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision der Klägerin teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bestätigten und in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten haben:

„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 14.174,63 EUR samt 4 % Zinsen seit 14. 6. 2013 zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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