Wer muss beweisen, dass ich den Sturz am Schlepplift verschuldet habe?
günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Snowboardfahrer, Liftbetreiber, Konsumenten
Der Liftbetreiber. Sie müssen zwar fahrtauglich sein, das nötige Können und die passende Ausrüstung haben und dürfen niemanden gefährden. Behauptet der Betreiber, Sie hätten dagegen verstoßen, muss er das beweisen; dass sich Ihre Schier gekreuzt haben, reicht dafür nicht aus.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der Schifahrer muß sich zwar auf Grund des Beförderungsvertrages in einem für die Beförderung tauglichen körperlichen und geistigen Zustand befinden, über das für die Benützung des Schleppliftes erforderliche schifahrerische Können und die entsprechende Ausrüstung verfügen und er darf während der Beförderung nichts unternehmen, wodurch er sich oder andere gefährden könnte. Einen Verstoß gegen diese Verpflichtung müßte aber nach § 1298 ABGB der Liftunternehmer behaupten und beweisen. Daß durch das Kreuzen der Schier der Sturz verursacht wurde, genügt nicht für den Beweis eines Verstoßes des Schifahrers gegen die Verbindlichkeiten aus dem Beförderungsvertrag.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Snowboardfahrer hält Bügel des Schlepplifts nicht ordnungsgemäß.OGH 2 Ob 165/16b, 28.09.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021794 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 165/16b, 28.09.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1165
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1298
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