Muss beim Lift jemand beim Ein- und Aussteigen helfen?
günstig für Fahrgast betrifft Skifahrer, Fahrgäste, Liftbetreiber
Ja. Der Liftbetreiber schuldet Ihnen aus dem Beförderungsvertrag, dass Einsteig- und Aussteighelfer für einen reibungslosen Ablauf sorgen und Ihnen behilflich sind. Berg- und Talstation müssen ständig besetzt sein, und es muss jemand da sein, der die Anlage nötigenfalls sofort abstellt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Haftung des Sesselliftunternehmers aus dem Beförderungsvertrag für Verletzung der ihm nach der Betriebsvorschrift auferlegten Verpflichtung, durch Einsteighelfer und Aussteighelfer für die reibungslose Abwicklung des Verkehrs auf den Stationsrampen zu sorgen und den Fahrgästen beim Einsteigen und Aussteigen behilflich zu sein.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichteinhaltung der Betriebsvorschrift für eine Sommerrodelbahn durch Weiterbetrieb trotz bereits drohenden Niederschlags.OGH 2 Ob 7/10h, 02.12.2010
- Bei der Gestaltung des Aussteige- und Wegfahrbereichs einer Schleppliftbergstation ist auch mit Anfängern und ungeübten Schifahrern zu rechnen.OGH 2 Ob 14/08k, 14.02.2008
- Der Bereich der Aussteigestelle einer Schleppliftbergstation zählt zu jenen, in denen sich die Betriebsgefahr eines Schlepplifts besonders manifestiert.OGH 2 Ob 14/08k, 14.02.2008
- Es müssen auch Personen vorhanden sein, die die Anlage erforderlichenfalls sofort stillsetzen.OGH 8 Ob 83/85, 27.02.1986
- Dass Bergstation und Talstation ständig besetzt sein müssen.OGH 8 Ob 159/81, 01.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023706 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 2 Ob 165/16b, 28.09.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 77/16m, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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