Wie sicher muss ein Schlepplift sein?
günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Liftbetreiber, Fahrgäste
Der Schleppliftunternehmer muss die Anlage, die er Ihnen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand halten. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden: Getroffen werden müssen nur jene Vorkehrungen, die nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwarten sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
1.) Zu den Pflichten der Schleppliftunternehmer gehört es, die den Schifahrern entgeltlich zur Benützung zur Verfügung gestellte Schleppliftanlage in verkehrssicheren und gefahrlosem Zustand zu erhalten. 2.) Die dabei gestellten Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Zur Abwendung des Schadens müssen daher nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs zu gewärtigen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Absicherung der dem Tal zugekehrten Seite der Liftstützen ist im allgemeinen nicht erforderlich, ebensowenig die gänzliche Abdeckung der Oberseite eines hohen Betonsockels. Die Absicherung der anderen Teile der Stütze (bzw ihres Sockels) muß jedoch eine Höhe erreichen, daß gestürzte Liftbenützer, die gegen die Stütze rutschen, geschützt sind.OGH 2 Ob 2/84, 31.01.1984
- Keine Notwendigkeit einer Hinweistafel, daß auf die Schistöcke zu achten sei; daß ein schifahrender Liftbenützer an seinen eigenen Stöcken hängen bleibt, ist vielmehr eine ihm selbst zuzuschreibende Ungeschicklichkeit.OGH 8 Ob 170/82, 30.09.1982
- Wassergraben.OGH 3 Ob 655/81, 12.05.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023836 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 165/16b, 28.09.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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