OGH 8 Ob 103/17f
Worum es ging: Wer haftet, wenn ich von einer Stützmauer neben dem Weg stürze?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Stützmauer, deren oberer Rand auf gleicher Höhe mit einem daneben liegenden Weg liegt, gilt zugleich als Bauwerk und als Anlage im Zuge des Weges. Wer von ihr stürzt, kann seinen Anspruch auf beide Haftungsregeln stützen.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Nein. Es kommt jeweils darauf an, ob der Verantwortliche die für genau diesen Weg zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblich sind die Art des Weges, sein Zweck, seine Lage in der Natur und wie stark er vernünftigerweise benutzt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 03.08.2016, 50 Cg 40/15b-24
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.05.2017, 4 R 179/16z-31
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319 ABGB § 1319a ZPO § 508
Entscheidungstext
51 Absätze, 22.324 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Geschäftszahl
8Ob103/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* S*, vertreten durch die Borowan-Roppatsch Rechtsanwälte OG in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei G* M*, vertreten durch die Dr. Leopold Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 17.411,76 EUR sA und Feststellung (Feststellungsinteresse 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Mai 2017, GZ 4 R 179/16z-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. August 2016, GZ 50 Cg 40/15b-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.253,88 EUR (darin enthalten 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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