OGH 8 ObA 76/16h
Worum es ging: Wie weit reicht die Bindung an ein abweisendes Urteil?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 27.10.2016, 12 Ra 76/16g-16
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 332 ASVG § 334 EO § 355 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.345 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Geschäftszahl
8ObA76/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Ferdinand Dietrich und Mag. Michaela Puhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Slana Loidl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, wegen 91.666,98 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2016, GZ 12 Ra 76/16g-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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