Wie weit reicht die Bindung an ein abweisendes Urteil?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteiles festgestellt werden soll.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: negative Feststellungsklage hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Umstände und Verjährung.OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- Dies gilt auch, wenn die Forderung im Fall der Verjährung zwar nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann, aber nicht vollständig untergeht, sondern als Naturalobligation bestehen bleibt.OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- Es ist nicht erforderlich, den Rechtsgrund für das Erlöschen einer vollstreckbaren Forderung in den Spruch aufzunehmen; auch dann nicht, wenn hilfsweise mehrere Rechtsgründe geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- Hier: Zur Bindungswirkung eines Räumungsurteils.OGH 1 Ob 94/23i, 27.06.2023
- Hier: Verfahren über das Erbrecht.OGH 2 Ob 122/20k, 18.12.2020
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- Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs.OGH 1 Ob 177/19i, 16.12.2019
- Hier: Da ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten nur in Frage kommt, wenn die Partei im Vorprozess verliert, ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten.OGH 7 Ob 159/07v, 28.11.2007
- Die materielle Rechtskraft erstreckt sich damit auf die Tatsachenfeststellungen jedenfalls soweit, als diese zur Individualisierung des Spruchs notwendig sind.OGH 7 Ob 159/07v, 28.11.2007
- Da Gegenstand des Vorprozesses die Frage war, ob die Kündigungen aus einem verpönten Motiv erfolgten, kommt daher den Tatsachenfeststellungen über die der Kündigung zugrunde liegenden Beweggründe der Beklagten bindende Wirkung zu, wobei sich diese Bindung wegen des untrennbaren Zusammenhangs nicht nur auf die Feststellungen über das Bestehen eines verpönten Motivs sondern auch auf jene über das Nichtbestehen des von der Beklagten behaupteten Motivs beziehen muss.OGH 9 ObA 1/03t, 21.05.2003
- Trotz Abweisung des gegen die Kündigung gerichteten Anfechtungsbegehrens ist der Beklagte, der diesem Begehren nicht mit dem Einwand entgegengetreten ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt, wegen der Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse durch die das Vorliegen einer Kündigung verneinende Begründung beschwert.OGH 8 ObA 87/99y, 26.08.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043259 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 61.
- OGH 5 Ob 141/25h, 18.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 151/25i, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 53/25k, 11.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 114/22m, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 175/21b, 25.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 15/22b, 27.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 199/21z, 23.02.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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