ASVG § 332
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bei Ansprüchen, die kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, wird zuerst der Gesamtschaden nach den Anteilen des Verschuldens aufgeteilt. Von dem so ermittelten Betrag wird dann die Summe der Sozialversicherungsleistungen abgezogen.
Ihr Ersatzanspruch geht in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, in dem dieser Ihnen entsprechende Leistungen erbringt. Zunächst wird der Schaden ohne Rücksicht auf diese Leistungen ermittelt und um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt. Von diesem Betrag werden die Leistungen des Trägers dann in voller Höhe abgezogen.
Ihr Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Ihnen Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen müssen sachlich und zeitlich zu Ihrem Schaden passen. Nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen, spielt dabei keine Rolle.
Nein. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und vergleichbare Leistungen werden auf Ihren Schadenersatz nicht angerechnet. Das gilt auch für die Sondernotstandshilfe und für die Zusatzrente aus der Kriegsopferversorgung.
Verliert eine Witwe durch den Tod ihres Mannes den Unterhalt, kann sie dafür Ersatz verlangen. Die bezogene Witwenpension deckt denselben Bedarf und ist daher anzurechnen. Dasselbe gilt für Beistandsleistungen, die der Unterhaltspflichtige erbracht hat.
Soweit ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommt, geht Ihr Anspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick des schädigenden Ereignisses auf ihn über. Das gilt auch dann, wenn damals noch niemand wusste, wie hoch der Schaden sein wird oder ob Sie überhaupt einen Antrag stellen. Diesen Teil können Sie später nicht mehr selbst einfordern.
Trägt der Sozialversicherungsträger Ihre Heilungskosten, geht Ihr Schadenersatzanspruch in diesem Umfang von Gesetzes wegen auf ihn über. Das gilt unabhängig davon, ob er für seine Sachleistungen selbst etwas aufwenden musste. Diesen Teil des Anspruchs können Sie daher nicht mehr selbst geltend machen.
Der Dienstgeber muss dem Sozialversicherungsträger nur dann Ersatz leisten, wenn er den Arbeitsunfall selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Für schweres Verschulden anderer Personen haftet er in diesem Zusammenhang nicht.
Ja. Das Pflegegeld deckt denselben Bedarf wie der Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten. Beide Leistungen entsprechen einander deshalb sachlich, sodass der Ersatzanspruch insoweit auf den Träger übergeht, der das Pflegegeld zahlt.
Vorteile werden nur angerechnet, wenn sie sachlich zu jenem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Geht Ihr Anspruch aber ohnehin schon kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über, so soll gerade dieser Übergang eine Anrechnung verhindern.
Zahlt Ihnen der Arbeitgeber während der Krankheit weiter und ersparen Sie sich im Spital Verpflegungskosten, sind das Vorteile, die Ihren Schaden mindern. Sie werden vom Verdienstentgang abgezogen, bevor der Betrag um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt wird. Für diese beiden Beträge gibt es keinen Übergang des Anspruchs auf einen Versicherungsträger.
Nein. Ersetzt wird nur, was tatsächlich aufgewendet wurde. Sind Sie sozialversichert, sind die Behandlungskosten mit jenem Betrag anzusetzen, den der Versicherungsträger geleistet hat. Ein Mitverschulden wirkt sich dann in voller Höhe auch gegen den Versicherungsträger aus.
Das Übergangsgeld gleicht aus, dass Sie in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen haben. Ihm entspricht daher der Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Dieser Anspruch geht insoweit auf den Versicherungsträger über.
Ja. Ihre Rente von der Sozialversicherung und der Ersatz für entgangenes Einkommen sollen denselben Nachteil ausgleichen, nämlich das Einkommen, das Sie nach der Schädigung nicht mehr oder nur erschwert verdienen können. Deshalb wird die Rente demselben Anspruch zugeordnet wie der Ersatz für entgangenen Verdienst.
Machen Sie einen Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend, werden auch nur jene Leistungen des Sozialversicherungsträgers berücksichtigt, die auf diese Zeiträume entfallen. Leistungen für andere Zeiten bleiben außer Betracht.
Ja. Die Waisenpension der Sozialversicherung und der Ersatz für den entgangenen Unterhalt decken denselben Nachteil ab. Der Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Versicherungsträger über, sodass Sie nicht beides nebeneinander erhalten.
Der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts entfällt für die Dauer einer neuen Lebensgemeinschaft insoweit, als Sie daraus Vorteile beziehen, die dem früher tatsächlich geleisteten Unterhalt entsprechen. Ein eigener Verdienst aus Arbeit wird dagegen nicht angerechnet.
Angerechnet werden nur die materiellen Vorteile aus der neuen Lebensgemeinschaft, und nur bis zur Höhe des Unterhalts, den Ihr verstorbener Ehepartner tatsächlich geleistet hat. Diese Vorteile werden nicht wie eigener Arbeitsverdienst behandelt, der anrechnungsfrei bleibt.
Haben Sie sich als Ersatzpflichtiger bereits mit dem Geschädigten verglichen und wussten Sie damals nichts von der Zahlung der Kaskoversicherung, müssen Sie nicht noch einmal an diese Versicherung zahlen. Dass Sie davon hätten wissen können, genügt nicht. Es kommt auf Ihre tatsächliche Kenntnis an.
Nein. Geht Ihr Anspruch von Gesetzes wegen auf einen Sozialversicherungsträger über, gilt für ihn dieselbe Frist wie für Sie. Hatte die Frist beim Übergang schon zu laufen begonnen, läuft sie einfach weiter; eine neue beginnt nicht.
Nein. Soweit der Sozialversicherungsträger Ihnen gegenüber leistungspflichtig ist, geht der Anspruch auf ihn über und Sie selbst können ihn nicht mehr einklagen. Nur was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen. Deckt sich die Leistung sachlich nicht mit dem Schaden, geht der Anspruch nicht über.
Soweit eine Versicherung oder ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommen muss, erwirbt sie den Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger. In genau diesem Ausmaß können Sie selbst nicht mehr gegen den Schädiger vorgehen. Was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen.
Steht der Anspruch des Sozialversicherungsträgers dem Grunde nach fest, ist die Höhe noch in zwei Richtungen offen. Sie richtet sich danach, was der Verletzte vom Schädiger fordern könnte, und zugleich danach, welche Leistungen ihm der Versicherungsträger zu erbringen hat.
Ja. Rehabilitationsmaßnahmen der Sozialversicherung sind keine freiwilligen Leistungen, sondern Pflichtleistungen. Deshalb geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in dieser Höhe und für denselben Zeitraum auf den Versicherungsträger über. Bei rein freiwilligen Leistungen tritt dieser Übergang nicht ein.
Ob jemand nach einem Arbeitsunfall geschützt ist, hängt nicht davon ab, wessen Angestellter er war oder wer ihm den Lohn gezahlt hat. Entscheidend ist allein, ob er bei seiner Tätigkeit wie ein eigener Mitarbeiter in den fremden Betrieb eingegliedert war.
Ja. Auch in den Fällen, in denen für einen Arbeitsunfall mit einem Fahrzeug gehaftet wird, geht Ihr Ersatzanspruch in Höhe der erbrachten Leistungen auf den Versicherungsträger über. Die sonst geltende Haftungsbeschränkung ändert daran nichts.
Der Übergang Ihres Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger soll zweierlei verhindern: dass Sie denselben Schaden zweimal ersetzt bekommen und dass der Schädiger nur deshalb weniger zahlen muss, weil Sie sozialversichert sind.
Nein. Der Übergang Ihrer Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger verfolgt auch den Zweck, den Schädiger tatsächlich zur Tragung des Schadens heranzuziehen. Ihre Sozialversicherung soll ihm nicht wie eine Haftpflichtversicherung zugutekommen.
Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.
Für die Anrechnung von Leistungen wie dem Arbeitslosengeld gilt der Grundsatz der zeitlich kongruenten Deckung. Berücksichtigt wird also nur, was denselben Zeitraum betrifft wie Ihr Anspruch.